Ausübende Künstler treten in vielen unterschiedlichen Formen in Erscheinung: Sänger, Tänzer, Bands und Orchester sind ebenso ausübende Künstler wie etwa Schauspieler und Regisseure. Sie können sich für Ihre Darbietungen auf ein spezielles Leistungsschutzrecht berufen, welches in den §§ 73 ff. UrhG geregelt ist.
Definition ausübender Künstler
Ausübender Künstler ist gem. § 73 UrhG, wer ein Werk aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Alternativ kann statt eines Werkes eine Ausdrucksform der Volkskunst dargeboten werden. Diese Alternative hat allerdings kaum praktische Bedeutung, da in den meisten Fällen zugleich auch ein Werk vorliegt.
Festzuhalten ist, dass die persönlichen Darbietungen eines Werkes durch einen ausübenden Künstler Schutzgegenstand der §§ 73-84 UrhG.
Beispiele: Vortrag, Aufführung bzw. Mitwirkung bei einem Bühnewerk.
Entscheidend ist, dass ein Werk existiert und dieses der Darbietung des Künstlers zugrunde liegt. Ohne Werk kann sich ein Künstler nicht auf den Leistungsschutz nach §§ 73 ff. UrhG berufen.
Beispiele für ausübende Künstler: Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Dirigenten und Regisseure.
Gegenbeispiele: Maskenbildner, Souffleure, Theaterfriseure, Produzenten, Intendanten wirken rein handwerksmäßig oder organisatorisch mit und sind keine ausübenden Künstler i.S.d. § 73 UrhG.
Rechte der ausübenden Künstler
Übersicht
Die einzelnen Rechte der ausübenden Künstler gestalten sich wie folgt:
- Anerkennung als ausübender Künstler, § 74 UrhG
- Entstellungsverbot, § 75 UrhG
- Körperliche Verwertungsrechte, § 77 UrhG
- Unkörperliche Verwertungsrechte, § 78 UrhG
Anerkennung als ausübender Künstler
Jeder ausübende Künstler hat zunächst ein Recht auf Anerkennung in Bezug auf seine Darbietung, § 74 UrhG. Er kann bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
In der Praxis werden Fragen der Namensnennung üblicherweise bereits in den Verträgen mir den Künstlern geregelt. Dort ist dann etwa aufgeführt, dass ein bestimmter Schauspieler mit seinem Künstlernamen an zweiter Stelle im Vorspann des Films in einer einzelnen Einblendung alleine aufgeführt wird.
Entstellungsverbot
Nach § 75 UrhG kann der ausübende Künstler eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seiner Darbietung verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf zu gefährden. Dieses Element ist qualitativ anspruchsvoller, als die Gefährdung der Interessen im Kontext des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Körperliche Verwertungsrechte
In Bezug auf die körperlichen Verwertungsrechte werden dem ausübenden Künstler bestimmte Ausschließlichkeitsrechte eingeräumt. Nach § 77 UrhG hat der ausübende Künstler das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger
- aufzunehmen,
- diese zu vervielfältigen und
- zu verbreiten.
Außerdem wird dem ausübenden Künstler das Vermietrecht des § 27 UrhG eingeräumt.
Unkörperliche Verwertungsrechte
Die unkörperlichen Verwertungsrechte sind in § 78 UrhG geregelt. Diese sind teilweise als Ausschließlichkeitsrechte (sog. Erstverwertungsrechte) gem. § 78 Abs. 1 UrhG und als Vergütungsansprüche (sog. Zweitverwrtungsrechte) gem. § 78 Abs. 2 UrhG ausgestaltet.
Die Erstverwertungsrechte gem. § 78 Abs. 1 UrhG bestehen darin, dass der ausübende Künstler das Recht hat, seine Darbietung
- öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Die Zweitverwertungsrechte bestehen gem. § 78 Abs. 2 UrhG in einem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn
- die Darbietung erlaubterweise gesendet,
- die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
In der Regel nehmen die ausübenden Künstler ihre Verwertungsrechte nicht selbst wahr, sondern treten diese an Verwertungsgesellschaften (GVL) ab.
Arbeiten die ausübenden Künstler aufgrund eines Arbeitsvertrages, so bleiben sie Inhaber der Leistungsschutzrechte. Inwieweit die Dienstberechtigten Nutzungsrechte erwerben ergibt sich aus dem Vertragswerk und dem diesem zugrunde liegenden Zweck.
Bei Orchester-, Chor- und Bühnenaufführungen kann ein einzelnes Mitglied aus einer Vielzahl ausübender Künstler durch Verweigerung seiner Zustimmung die Verwertung verhindern. Daher ist vorgeschrieben, dass dieser seine Zustimmung nicht treuwidrig verweigern darf. Es gilt entsprechendes, wie bei der Miturheberschaft.
Schutzdauer bei Rechten der ausübenden Künstler
Die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers (§§ 74 und 75 UrhG) erlöschen gem. § 76 UrhG frühesten 50 Jahre nach der Darbietung. Nach dieser Zeit erlöschen die Persönlichkeitsrechte mit dem Tode des ausübenden Künstlers.
Die Verwertungsrechte (§§ 77 und 78 UrhG) erlöschen regelmäßig 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers.