Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG

Im Onlineverkehr sind gewisse Vervielfältigungshandlungen schlicht technisch notwendig und begleitend, ohne dass hier urheberrechtlich schützenswerte Positionen betroffen wären. Deshalb regelt die Schranke des § 44a UrhG, dass derartige Vorgänge zulässig sind.

§ 44a UrhG nimmt vorübergehende Vervielfältigungshandlungen vom Urheberrecht des Urhebers aus. Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig und begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, sind zulässig, wenn es deren alleiniger Zweck ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen, und wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Beispiele: Speichervorgänge auf Datenspeichern der Zugangsvermittler; Zwischenspeicherung bereits aufgerufener Netzinhalte auf dem Server des Anbieters, um bei erneutem späteren Abruf einen schnelleren Zugriff auf die Seite zu ermöglichen (Cache).

Umstritten in diesem Zusammenhang ist, ob das Streaming oder Caching von Videoangeboten eine zulässige vorübergehende Vervielfältigungshandlungen darstellt (bejahend: LG Köln, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 209 O 188/13). Auf § 44a UrhG kann sich jedoch nicht derjenige berufen, der das Streaming von einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle in Anspruch nimmt.

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