Schranken des Urheberrechts

Schranken im UrheberrechtDie Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.

Übersicht über die Schranken des Urheberrechts

Die Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG führen dazu, dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden dürfen. Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen.

Bei den urheberrechtlichen Schranken unterscheidet man die freie Nutzung und die gesetzliche Lizenz. Während die freie Nutzung nicht nur erlaubnisfrei, sondern zugleich vergütungsfrei erfolgt, ist bei der gesetzlichen Lizenz auch ein gesetzlich geregelter Vergütungsanspruch vorgesehen.

Bei der Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (und auch bei der zukünftigen Regelung neuer Schranken) ist der sog. Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Dieser begrenzt die Schranken. Man spricht insoweit auch von einer "Schranken-Schranke". Der Drei-Stufen-Test besagt, dass die Rechte des Urhebers (1) nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen, (2) dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf und (3) die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden dürfen. Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt.

Schranken zur freien Nutzung

Die folgenden Schranken ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten  Werken:

Schranken als gesetzliche Lizenz

Bei den nachfolgend aufgeführten Schranken ist ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung möglich. Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.

Die Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt. Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen, welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen. 

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