Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG

Zulässig ist gem. § 49 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art. Auch die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel ist zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

Befassen sich die Artikel oder Kommentare nicht mit politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen, so bleiben sie umfassend geschützt. Das gleiche gilt, falls sie mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Dies wird in der Regel eher selten vorkommen. Zwar ist bei der Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke eine Einwilligung des Urhebers nicht erforderlich, doch sichert ihnen das Gesetz einen Vergütungsanspruch, außer es handelt sich lediglich um kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht.

Beispiel: Im Radio erfolgt wöchentlich ein Pressespiegel, in dem der Inhalt zahlreicher Artikel und Kommentare wiedergegeben wird, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Eine Einwilligung der Urheber dieser Artikel oder Kommentare ist nicht erforderlich. Der Vergütungsanspruch wird durch eine Verwertungsgesellschaft (§ 49 Abs.1 Satz 3 UrhG), die VG Wort geltend gemacht.

Bei der Publikation gem.  § 63 Abs. 3 UrhG ist auf eine Quellenangabe zu achten. Außerdem sind Änderungen sind unzulässig.

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