In § 25 UrhG ist das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken geregelt. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur soweit keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen.
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