Zugangsrecht, § 25 UrhG

In § 25 UrhG ist das Zugangsrecht des Urhebers zu Werkstücken geregelt. Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm dieses zugänglich macht, soweit das zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur soweit keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen.

Beispiel: Der Maler Fritz Gotthard hat seine abstrakte Farbkombination an Hans Handel veräußert. Dieser ist nun Eigentümer des Werkes. Nun möchte Fritz Gotthard eine Kopie des Werkes erstellen. Er kann von Hans Handel verlangen, dass dieser das Werk zugänglich macht. Ist aber eine Beschädigung des Werkes ernsthaft zu befürchten, oder ist Hans Handel aus einem anderen Grund unzumutbar, dass Fritz Gotthard Zugang zu dem Werk erhält, so kann dieser den Zugang verweigern.

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