KG: Vorrübergehender einstweiliger Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich, 5 U 64/09

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wer nach erstinstanzlich erfolgreichem Eilverfahren zu Beginn des Berufungsrechtszugs ohne besonderen Grund erklärt, dass er bis zum Verfahrensabschluss aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde (Fortführung von OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2010 - 6 U 219/09 - Whiskey-Cola; OLG Köln Magazindienst 2010, 532).

Entscheidungsgründe

KG, Urteil vom 11.05.2010, 5 U 64/09

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