Verfahrensnews Zivilverfahren

BGH: Voraussetzungen zur Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens, I ZB 64/10 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.

b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.

c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

LG Hamburg: Zuständigkeit des Gerichts bei Internetstreitigkeiten erfordert sachlichen Zusammenhang, 303 O 197/10

Bei Namensrechtsverletzungen als Verletzung absoluter Rechte im Internet ist die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nicht allein wegen der bundesweiten Abrufbarkeit der Seite bei jedem deutschen Landgericht gegeben. Vielmehr muss ein sachlicher Zusammenhang mit der Domain und dem Landgerichtsbezirk bestehen. 

OLG Frankfurt/M: Anforderungen an Unterlassungserklärung bei Verstößen gegen die Buchpreisbindung, 11 W 15/11

Amtlicher Leitsatz

Eine ausdrücklich auf den konkreten Buchtitel, welcher Gegenstand eines Testkaufs war, beschränkte Unterwerfungserklärung, lässt die Wiederholungsgefahr regelmäßing nicht entfallen. 

KG: Sofortige Beschwerde ist Rechtsmittel bei Kostenwiderspruch im einstweiligen Verfahren, 5 W 75/11

Amtliche Leitsätze

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zu einem Kostenwiderspruch ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde.

2. Ein Kostenwiderspruch stellt zugleich ein Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung dar.

3. Ein Kostenwiderspruch kann nur dann erfolgreich sein, wenn er sich von Anfang an darauf beschränkt und ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Zweideutigkeiten schaden.

4. Vorstehendes hindert den Schuldner aber nicht, sich gegen einen Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst mit dem Vollwiderspruch zu wehren und einen weiteren Teil der einstweiligen Verfügung in der Sache selbst hinzunehmen und insoweit isoliert die Kostenentscheidung anzugreifen. Denn § 93 ZPO umfasst auch ein Teilanerkenntnis und gilt dann für den betreffenden Teil des Streitgegenstands.

5. Um den Vorteil des § 93 ZPO in zeitlicher Hinsicht zu wahren, muss der Kostenwiderspruch bei Einlegung "sofort" als solcher bezeichnet werden, nicht dagegen sogleich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eingelegt werden. Denn der Rechtsbehelf des Widerspruchs (und damit auch des Kostenwiderspruchs) ist - abgesehen von Verwirkungsaspekten - unbefristet möglich.

BGH: Zulässigkeit eines abstrakten Unterlassungsantrages mit Vergleichspartikel, I ZR 34/09 - Leistungspakete im Preisvergleich

a) Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen...") oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie ...") auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (im Anschluss an BGH,Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).

b) Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der bereits wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung einen Unterlassungstitel erstritten hat und deswegen die nunmehr beanstandete konkrete Verletzungshandlung möglicherweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung als Zuwiderhandlung gegen das bereits titulierte Verbot verfolgen könnte, kann nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 = WRP 2010, 1935 - Folienrollos).

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