Verfahrensnews Zivilverfahren

KG: Zuwarten von zwei Monaten noch nicht dringlichkeitsschädlich, 5 W 295/10

1. Ein Zuwarten (nach der Kenntnisnahme eines Wettbewerbsverstoßes oder einer Markenrechtsverletzung), das nicht länger als zwei Monate währt, wird regelmäßig noch nicht als dringlichkeitsschädlich anzusehen sein. Von dieser Regelfrist können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen.

2. Ein Zuwarten um knapp weniger als zwei Monate (nach Kenntnisnahme einer Markenrechtsverletzung) kann ausnahmsweise dringlichkeitsschädlich sein, wenn der Antragsteller schon Monate vorher von der Anmeldung einer im Kern identischen Marke erfahren und er schon damals hinreichend Anlass hatte, von einem nicht unerheblichen Verletzungspotenzial auszugehen (mögen auch damals noch Unklarheiten hinsichtlich des Warenverzeichnisses bestanden haben).

BGH: Verfahren gegen mehrere Parteien ggf. als eine Angelegenheit, VI ZR 237/09

Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.

KG: Vorrübergehender einstweiliger Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren ist dringlichkeitsschädlich, 5 U 64/09

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt, wer nach erstinstanzlich erfolgreichem Eilverfahren zu Beginn des Berufungsrechtszugs ohne besonderen Grund erklärt, dass er bis zum Verfahrensabschluss aus der einstweiligen Verfügung nicht vollstrecken werde (Fortführung von OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2010 - 6 U 219/09 - Whiskey-Cola; OLG Köln Magazindienst 2010, 532).

KG: "Retourkutsche" und Rechtsmissbrauch, 5 W 65/10

1. Die Abmahnung eines Dritten ist nicht allein schon wegen ihres Charakters als Gegenangriff auf eine vorangegangene Abmahnung des Dritten missbräuchlich. Nichts desto trotz ist schon die Ausgangssituation einer "Retourkutsche" regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwingt den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise.

2. Auch wenn einem Verfahrensbevollmächtigten mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Internetauftritt an zwei Tagen zeitlich nacheinander bekannt geworden sind, kann die Rechtsverfolgung in zwei Abmahnungen missbräuchlich sein, wenn der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt war, den gesamten Internetauftritt wettbewerbsrechtlich zu prüfen und dann abzumahnen.

BGH: Berechnung der Geschäftsgebühr beim Abschlussschreiben, I ZR 30/08

RVG VV Nr. 2300

Amtlicher Leitsatz

Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.

BGH, Urteil vom 04.02.2010, I ZR 30/08

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