Know-how-Schutz bei Vertragsgestaltung

Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist möglichst frühzeitig zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang eigenes Know-how zu schützen ist. Spätestens vor dem erstmaligen Austausch vor Informationen mit dem (zukünftigen) Vertragspartner, sollten Fragen des Know-how-Schutzes abschließend geklärt und etwaige Maßnahmen umgesetzt sein.

Vertraglicher Know-how-Schutze als besondere Form des allgemeinen Know-how-Schutzes ist bei der Vertragsgestaltung bezogen auf die bevorstehenden Gespräche und Vertragsverhandlungen und damit verbundenen Informationsaustausches relevant. Durch den Know-how-Schutz wird sichergestellt, dass geheimes Know-how nur im Rahmen dieser Vertragsverhandlungen und eines etwa folgenden Vertragsverhältnisses verwendet werden dürfen. 

Fragen des Know-how-Schutzes bei der Vertragsgestaltung stellen sich insbesondere bei technologieorientierten Verträgen, z.B. im Zusammenhang mit Patenten oder spezifischem Know-how. Auf dem Gebiet des Markenrechts hat der Know-how-Schutz häufig eine geringere Bedeutung. Allerdings sind auch hier Konstellationen vorstellbar, bei denen der Know-how-Schutz oder auch ein allgemein ausgerichteter Geheimnisschutz relevant werden kann. Vorstellbar ist dies etwa bei der Konzeption neuer Marken oder markenbezogener Werbekampagnen etc.

Der Know-how-Schutz kann zunächst durch eigenständige Verträge sichergestellt werden, welche regelmäßig vor Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages geschlossen werden. In geeigneten Konstellationen kann der Know-how-Schutz auch im jeweiligen Hauptvertrag durch die Aufnahme entsprechender Vertraulichkeitsklauseln geregelt werden.

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