Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach der gesetzlichen Definition des § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt". Bei AGB handelt es sich also um eine besondere Form vertraglicher Regelungen. Für diese Regelungen gelten spezielle, teilweise durchaus strenge gesetzliche Voraussetzungen. Von zentraler Bedeutung ist insoweit die individuelle Abgrenzung von AGB einerseits und Invividualvereinbarungen andererseits auf der Grundlage der gesetzlichen Definition von AGB gem. § 305 Abs. 1 BGB.  Die gesetzlichen Voraussetzungen der AGB-Definition werden nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

Vertragsbedingungen ...

Vertragsbedingung bedeutet, dass sich die Regelung auf den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages bezieht. Dies ist unabhängig von der Art und der Rechtsnatur des Vertrages. AGB sind in Miet-, Kauf- und Werkverträgen, aber auch in Dienstverträgen möglich.

Beispiele:
Bedingungen für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge, Allgemeine Rechtschutzbedingungen (ARB), Mustermietvertrag.

... vorformuliert ...

Die Vertragsbedingungen müssen vor der Verwendung bereits existieren. Sie werden üblicherweise einmalig erstellt und dann entsprechend vervielfältigt. Auf das Medium kommt es dabei nicht an.

Beispiele:
vorformuliert sind Bedingungen auf einer DIN A4 Seite (das „Kleingedruckte") oder in einer PDF-Datei oder als gesonderte Webseite, die vor dem Bestellvorgang abgerufen werden kann.

Auch Formulare können AGB sein. Diese sind typischerweise vorformuliert, da der konkrete Anwendungsfall bei der Erstellung noch nicht bekannt ist. In der Praxis erfüllen Formulare meist die Voraussetzungen des § 305 Abs.I BGB, so dass die Wirksamkeit nach den AGB-Normen des BGB überprüft werden kann.

Beispiel:
Vordruck für ein Abnahmeprotokoll für einen Bauvertrag.

Gesamte Verträge können ebenfalls als AGB zu qualifizieren sein.

Beispiel:
Mustermietvertrag oder Musterautokaufvertrag aus dem Schreibwarenladen.

Dies gilt selbst dann, wenn das Vertragsmuster aus einem Formularbuch entnommen und geringfügig verändert wird. Der eigentliche Vertragskern soll nämlich vielfach verwendet werden.

Von vorformulierten Vertragsbedingungen zu unterscheiden ist die Individualabrede der Parteien. Nach § 305 Abs.1 S. 3 BGB liegt eine Individualabrede und keine AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Hierbei macht der Vertragspartner von seiner Vertragsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen Gebrauch, weshalb ein zusätzlicher Schutz durch das Gesetz über die AGB nicht erforderlich ist. Daher liegen Individualabreden, anders als AGB nicht der Inhaltskonrolle.

... für eine Vielzahl von Verträgen

AGB müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Vertragsbedingungen sind in aller Regel dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist, selbst dann, wenn dies gegenüber dem gleichen Vertragspartner erfolgen soll.

Zu beachten ist dabei, dass es ausreicht, wenn die mehrmalige Verwendung beabsichtigt ist. Damit gelten die AGB-Normen also unter Umständen schon beim ersten Einsatz des jeweiligen Formulars.

Verwendet hingegen ein Unternehmer (§ 14 BGB) vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber einem Verbraucher, so genügt sogar die einmalige Anwendung, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Anwendungsbereich und Einbeziehung von AGB

Beim Umgang mit AGB ist in jedem Fall auch der Anwendungsbereich des AGB-Rechts zu beachten. In bestimmten Bereichen sollen die restriktiven gesetzlichen AGB-Regeln nicht gelten. Es können also AGB i.S.d. § 305 BGB vorliegen, die jedoch die eingeschränkten Regelungsmöglichkeiten nicht beachten müssen. Im Ergebnis sind die Unternehmen hier in der Gestaltung also wesentlich freier und flexibler. 

Diese vorformulierten Vertragsbedingungen werden Vertragsbestandteil durch ihre Einbeziehung in den Vertrag.

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