Beteiligte bei zivilrechtlichen Streitigkeiten

Zivilrechtliche Ansprüche werden zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Anspruchsverpflichteten geltend gemacht und durchgesetzt. Man spricht dabei auch von der Aktivlegitimation und der Passivlegitimation. Je nachdem, welches Rechtsgebiet betroffen ist, können unterschiedliche Personen an der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen beteiligt sein.

Anspruchsberechtigte / Aktivlegitimation

Anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert), also zur klageweisen Anspruchsdurchsetzung befugt ist der von der Rechtsverletzung Betroffene.

Zivilrecht allgemein

Im Zivilrecht ist z.B. anspruchsberechtigt, wer an an den in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten Rechtsgütern verletzt wird. Man spricht bei einer Verletzung dieser Rechtsgüter vom Geschädigten. Dem Geschädigten stehen die genannten Ansprüche gegen den Schädiger zu.

Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht

Im Markenrecht ist anspruchsberechtigt, wessen Schutzrecht durch die Benutzungshandlung verletzt wird. Dies ist der Inhaber des verletzten Zeichenrechtes.

Vergleichbares gilt für die technischen Schutzrechte (Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht). Die Rechtsverletzung besteht in einer unbefugten Benutzungshandlung. Der Inhaber des hierdurch verletzten Schutzrechtes hat Ansprüche gegen den Verletzer seines Schutzrechtes.

Außerdem sind auch die jeweiligen ausschließlichen Lizenznehmer grundsätzlich befugt, gegen derartige Rechtsverletzungen vorzugehen. Im Patentrecht ist dies dem ausschließlichen Lizenznehmer ohne weiteres gestattet, während im Markenrecht hierzu die Zustimmung des Markeninhabers erforderlich ist. Einfache Lizenznehmer sind nicht anspruchsberechtigt. Sie können im Markenrecht jedoch der Klage des Berechtigten beitreten, um den Ersatz ihrer Schäden geltend zu machen.

Urheberrecht

Ähnlich ist es auch im Urheberrecht. Die Rechtsverletzung liegt in einer unzulässigen Nutzung des Werk. Anspruchsberechtigt ist der Inhaber des Nutzungsrechts. Dies ist entweder der Urheber selbst, oder der ausschließliche Nutzungsberechtigte. Sofern es um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geht, ist alleine der Urheber aktivlegitimiert.

Wettbewerbsrecht

Die Rechtsverletzung im Wettbewerbsrecht besteht in einem Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift. Dann liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG und somit eine unlautere geschäftliche Handlung vor, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Wer von dieser Rechtsverletzung betroffen, mithin klagebefugt ist, regelt § 8 UWG:

  • Jeder Mitbewerber
  • Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen
  • Qualifizierte Einrichtungen, wie Verbraucherschutzverbänden
  • Industrie- und Handelskammern

Der als solcher betroffene einzelne Verbraucher ist nicht befugt, Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das UWG geltend zu machen.

Dieser Umstand wird häufig kritisiert, da das Gesetz ja gerade den Verbraucher schützen soll. Dennoch steht dem einzelnen Verbraucher lediglich der Gang zu den Verbraucherschutzverbänden zu, denen mit dem untypischen Gewinnabschöpfungsanspruch ein durchaus ungewöhnlicher, aber abschreckender Anspruch gegen unlautere Methoden zusteht.

Anspruchsgegner / Passivlegitimation

Als Anspruchsgegner bzw. Passivlegitimierter kommt jede natürliche oder juristische Person in Betracht, die durch eine unmittelbare oder mittelbare Handlung eine Rechtsverletzung begangen hat.

Mittäter, Gehilfen oder Anstifter haften nach den §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner.

Demnach kann der Schutzrechtsinhaber von jedem einzelnen den vollen Schadensersatz verlangen, da alle gemeinschaftlich haften. Diese Summe, kann er jedoch nur einmal verlangen.

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