Verletzungsverfahren

VerletzungsverfahrenGegenstand von Verletzungsverfahren sind Rechtsverletzungen aller Art. Im Gewerblichen Rechtsschutz, z.B. dem Markenrecht, handelt es sich dabei um Schutzrechtsverletzungen. Die Rechtsverletzungen sollen effektiv und effizient unterbunden werden. Insoweit werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Verletzungsverfahren im Allgemeinen und bei Markenverletzungen im Besonderen unterteilen sich in außergerichtliches Vorgehen, einstweiligen Rechtsschutz, Verfahren in der Hauptsache und die Vollstreckung. Jeder der einzelnen, i.d.R. aufeinander aufbauenden Verfahrensabschnitte sieht dabei spezielle Instrumente und Abläufe vor. 

Grundlegend lassen sich als Verletzungsverfahren

unterscheiden. Die gerichtlichen Verfahren untergliedern sich weiter in Verfahren des

Typischerweise werden Ansprüche zunächst im unmittelbaren Kontakt zum Gegner geltend gemacht oder abgewehrt. Ein Gericht wird zunächst nicht eingeschaltet. Insoweit spricht man von außergerichtlichen Verfahren. Bei den außergerichtlichen Verfahren hat vor allem die Abmahnung große Bedeutung. Mit dieser können Unterlassungsansprüche schnell und kostengünstig durchgesetzt werden. Dies ist regelmäßig für beide Parteien vorteilhaft.

Gelingt eine zufriedenstellende Lösung eines Konflikts nicht, so muss das zuständige Gericht mit einem geeigneten gerichtlichen Verfahren angerufen werden. Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit dann abschließend und verbindlich in einem gerichtlichen Verfahren. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt unter anderem im gewerblichen Rechtsschutz (z.B. Markenrecht und Patentrecht) und im Medienrecht (z.B. Äußerungsrecht und Urheberrecht) eine besonders hohe Bedeutung zu. Die Schäden, die dort durch Rechtsverletzungen eintreten können, sind oft irreversibel und nachhaltig. Mit der einstweiligen Verfügung als Instrument des einsteiligen Rechtsschutzes kann hierauf schnell reagiert werden. 

Das Verletzungsverfahren ist insgesamt wie folgt strukturiert:  

Verletzungsverfahren

Die einzelnen Verfahren können weitgehend kombiniert, alternativ oder kumulativ geltend gemacht werden. Dabei ist für den jeweiligen Einzelfall eine geeignete individuelle Strategie zu entwickeln.

Zentrales Ziel in einem Verletzungsverfahren ist die Beendigung der aufgetretene Rechteverletzung. Das Mittel zur Zielerreichung ist die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Daneben können im Verletzungsverfahren auch weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Verfahrensbeteiligte eines Verletzungsverfahrens sind der einerseits der Rechteinhaber, z.B. ein Markeninhaber und andererseits der (potenzielle) Verletzer der Rechte, z.B. ein Markenverletzer. Anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert), also insbesondere zur klageweisen Anspruchsdurchsetzung befugt ist der von der Rechtsverletzung Betroffene. Im Markenrecht ist anspruchsberechtigt, wessen Schutzrecht durch die Benutzungshandlung verletzt wird. Dies ist der Inhaber des verletzten Zeichenrechtes. Als Anspruchsgegner bzw. Passivlegitimierter kommt jede natürliche oder juristische Person in Betracht, die durch eine unmittelbare oder mittelbare Handlung eine Rechtsverletzung begangen hat. Mittäter, Gehilfen oder Anstifter haften nach den §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner.

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