Abschluss des Verfügungsverfahrens

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kann letztlich auf drei Arten abgeschlossen werden: entweder wird die beantragte einstweilige Verfügung im beantragten Umfang vom Gericht erlassen oder das Gericht weist den Antrag vollumfänglich zurück. Daneben besteht die Möglichkeit, dass dem ANtrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben wird. Das Gericht erlässt die einstweilige Verfügung dann in dem Umfang, in welchem es den ANtrag für begründet hält.

Allgemeines

Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung endet mit einer Entscheidung des angerufenen Gerichts. Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht zunächst die einzelnen Voraussetzungen. Es prüft insbesondere, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung) vorliegt. Im Erfolgsfall erlässt das Gericht die einstweilige Verfügung. 

Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Daneben kann dem Antrag teilweise stattgegeben werden und/oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen bzw. rechtliches Gehör zu gewähren. Es ergeben sich folglich folgende Abschlussmöglichkeiten:

  • (Vollständiger) Erlass der einstweiligen Verfügung
  • Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung
  • Teilweiser Erlass und Zurückweisung der einstweiligen Verfügung

Soweit eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird, geschieht dies durch Beschluss

Bei Bedarf kann das Gericht eine Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch erst nach mündlicher Verhandlung treffen. Dann ergeht die Entscheidung durch Urteil. Ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Es wird hierzu immer dann tendieren, wenn ausreichend Zeit für eine solche mündliche Verhandlung vorhanden ist und/oder der zu beurteilende Sachverhalt kompliziert und in seinen Auswirkungen für den Betroffenen besonders erheblich ist. Auch in Fällen, in denen dem Antragsgegner bisher kein ausreichendes Gehörgewährt wurde, wird i.d.R. eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

Eine Beschlussverfügung wird mit Zustellung an den Antragsgegner gemäß §§ 936, 922 ZPO wirksam (sog. Vollziehung).

Gegen Beschlüsse ist Widerspruch möglich. Erlässt das Gericht ein Urteil, ist hiergegen die Berufung zu erheben.

Erlass einstweilige Verfügung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

Zurückweisung einstweilige Verfügung

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vor, so wird der Antrag auf deren Erlass vom Gericht zurückgewiesen.

Ein Beschluss, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnt, ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Teilweiser Erlass einstweilige Verfügung

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur teilweise vor, so wird die einstweilige Verfügung vom Gericht nur teilweise, und zwar im begründeten Umfang, erlassen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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