Hauptsache / Hauptsacheverfahren

Vernichtungsklage und Rückrufklage

Bei der Klage auf Vernichtung und/oder Rückruf handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Vernichtungsklage ist auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren gerichtet. Die Rückrufklage ist auf den Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtet.

Negative Feststellungsklage, § 256 ZPO

Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Der Kläger begehrt mit der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass durch sein Verhalten die Rechte des Anspruchstellers / Beklagten nicht verletzt werden.

Berufung, §§ 511 ff. ZPO

Gegen ein Urteil ist Berufung möglich. Es gelten hierfür die allgemeinen Regelungen der §§ 511 ff. ZPO. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet durch Urteil nach mündlicher Verhandlung. 

Revision, §§ 542 ff. ZPO

Auf die Berufung folgt ggf. die Revision. Es gelten hierfür die Regelungen der §§ 542 ff. ZPO. Soweit eine Revision nicht zugelassen wird, kann unter den Voraussetzungen des § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

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