Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen.
Hauptsache / Hauptsacheverfahren
Bei der Auskunftsklage handelt es sich um eine Form der Leistungsklage, welche auf Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt gerichtet ist. Die Auskunftsklage kann entweder isoliert (auch in Kombination mit weiteren Ansprüchen) oder im Rahmen einer Stufenklage gem. § 254 ZPO geltend gemacht werden.
Bei der Schadenersatzklage (auf Zahlung) handelt es sich um eine Form der Leistungsklage. Die Schadenersatzklage ist auf Schadensersatz gerichtet, welcher i. d. R. in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags besteht.
Die Schadenersatzklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ist eine Form der Feststellungsklage. Sie ist systematisch von der Schadenersatzklage auf Zahlung zu unterscheiden: Während Letztere auf die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet ist, wird mit der Feststellungsklage lediglich das Bestehen der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt, ohne dass der Schaden bereits beziffert werden muss.
Ausgangspunkt einer negativen Feststellungsklage ist eine Situation, in welcher ein Anspruchsgegner (Kläger der negativen Feststellungsklage) oder dessen Abnehmer von einem Anspruchsteller (Beklagter der negativen Feststellungsklage) wegen einer Rechtsverletzung zu Unrecht in Anspruch genommen wird.
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