Nach Anh. UWG Nr. 10 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" untersagt die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Wird nur auf bestehende Rechte hingewiesen ist der Tatbestand nicht erfüllt. Es muss der Eindruck erweckt werden, als sei dies eine Besonderheit des Angebots.
Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass die vermeintliche Besonderheit hervorgehoben dargestellt wird. Eine blickfangmäßige Darstellung der Besonderheit ist daher nicht zwingend.[1]
[1] Vgl. BGH, 19.03.2014, I ZR 185/12, GRUR 2014, 1007 – Geld-Zurück-Garantie III.