Nach Anh. UWG Nr. 9 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig“.
Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit solchen Fallgestaltungen, in denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, eine Ware sei verkehrsfähig. Das ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen der Besitz oder die Benutzung einer Ware eine Betriebserlaubnis voraussetzt, wie dies bei technischen Geräten häufig der Fall ist.