Anh. UWG Nr. 20: Fingierte Gratisleistungen

Nach Anh. UWG Nr. 20 unzulässig ist „das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind“. 

Der Tatbestand der "schwarzen Liste" erfasst Fallgestaltungen, in denen dem Verbraucher etwas als kostenlos angekündigt wird, obwohl er Kosten tragen muss. Damit soll eine Irreführung der Verbraucher über die Kosten vermieden werden. 

Eine Ausnahme gilt für unvermeidbare Kosten. So gilt die Regelung nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Das sind z.B. Kosten für Porto oder für Telefonanrufe, um das Angebot wahrnehmen zu können, oder Kosten, die dem Verbraucher für den Transport der unentgeltlichen Ware entstehen. 

Kosten, die darüber hinausgehen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstenummern oder Bearbeitungsgebühren, fallen nicht darunter. Wenn sie anfallen, darf das Angebot nicht als gratis etc. beworben werden. Eine Aufklärung, dass die Kosten anfallen, reicht insoweit nicht.

Kein Verstoß liegt vor, wenn zwei Flaschen zusätzlich zu einem Kasten gratis abgegeben werden, diese zusätzlichen Flaschen aber in den Grundpreis pro Flasche einbezogen werden[1].


[1] Vgl. OLG Köln, 29.06.2012, I-6 U 174/11, WRP 2012, 1452 – Grundpreisangabe bei Gratisware.

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