Nach Anh. UWG Nr. 21 unzulässig ist die Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung, d.h. „die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt“.
Der Tatbestand der "schwarzen Liste" betrifft Fallgestaltungen, in denen über abgegebene Bestellungen getäuscht wird, indem mit Werbematerial eine rechnungsähnliche Zahlungsaufforderung versandt wird.