Anh. UWG Nr. 3: Billigung Verhaltenskodex

Nach Anh. Nr. 3 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt“.

In dieser Konstellation der "schwarzen Liste" wird über eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft getäuscht, die angeblich einen offiziellen Anstrich hat. Das hat eine besondere werbewirksame Wirkung und ist daher unzulässig.

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