Anh. UWG Nr. 4: Anerkennung durch Dritte

Nach Anh. UWG Nr. 4 unzulässig ist „die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;“

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" im Anhang zum UWG enthält zwei Varianten. Die erste Variante stellt eine falsche Angabe über eine vermeintliche Zertifizierung dar. Bei der zweiten Variante wird der falsche Eindruck erweckt, dass die Ware der Vorgabe einer Zertifizierungsstelle entspricht.

Unter Stelle i.S.d. Nr. 4 ist (ebenso wie bei Nr. 3) eine Einrichtung bzw. Institution zu verstehen, die in ihren Entscheidungen unabhängig, neutral und objektiv verfährt. Eine öffentliche Stelle ist entweder öffentlich-rechtlich organisiert (z.B. IHK) oder öffentlich-rechtlich überwacht (z.B. TÜV). Private Stellen (z.B. ADAC) sind privatrechtlich organisiert.

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