Anh. UWG Nr. 5: Lockangebote Bevorratung

Nach Anh. UWG Nr. 5 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" befasst sich mit den Lockangeboten, die sich aus einer unzureichenden Vorratshaltung ergeben. Der Tatbestand knüpft an die unzureichende Aufklärung des Verbrauchers an; der Vorwurf ergibt sich also nicht aus der mangelnden Vorratshaltung, sondern daraus, dass der Unternehmer den Verbraucher nicht davon in Kenntnis setzt.[1]

So kann eine Irreführung dadurch ausgeschlossen werden, dass in der Werbung die konkrete Warenmenge angegeben wird oder andere aufklärende Hinweise gegeben werden; ein solcher aufklärender Hinweis muss klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein.[2]

Die durch Nr. 5 verbotene Irreführung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (d.h. den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer ausreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.[3]

Eine Gleichartigkeit der Produkte im Sinne der Nr. 5 des Anhangs liegt nur vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar ist.[4]


[1] Vgl. BGH, 10.02.2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, 341 – Irische Butter; OLG Düsseldorf GRUR-Prax 2012, 117.

[2] Vgl. BGH, 10.02.2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, 341 f. – Irische Butter; BGH, 17.09.2015, I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Tz. 20 ff. - Smartphone-Werbung.

[3] Vgl. BGH, 17.09.2015, I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 – Smartphone-Werbung.

[4] Vgl. BGH, 10.02.2011, I ZR 183/09, GRUR 2011, 340, 342 – Irische Butter.

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