Anh. UWG Nr. 7: Begrenzte Verfügbarkeit

Nach Anh. UWG Nr. 7 unzulässig ist „die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zubestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um  den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden“.

Mit diesem Tatbestand der "schwarzen Liste" soll verhindert werden, dass falsche Angaben über vermeintliche Produktionsstopps oder Lieferproblemen gemacht werden, um den Verbraucher zu schnellen Entscheidungen zu bewegen. Es muss aber in jedem Fall eine ausdrückliche Behauptung gegeben sein.

Hat der Verbraucher ausreichend Zeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, greift der Tatbestand nicht ein. Der genaue Zeitraum, welcher dem Verbraucher zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen muss, ist für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Art der beworbenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. So bedarf etwa eine Entscheidung, Waren des täglichen Bedarfs zu erwerben, nur einen kurzen Zeitraum. 

Nach dieser Regelung ist es allerdings nicht verboten, Sonderangebote zeitlich zu befristen. Das muss nur hinreichend klarwerden.

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