Anh. UWG Nr. 8: Sprachwechsel

Nach Anh. UWG Nr. 8 unzulässig sind „Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedsstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden“.

Dieser Tatbestand der "schwarzen Liste" soll den Verbraucher vor der enttäuschten Erwartung schützen, er könne Kundendienstleistungen in seiner Landessprache in Anspruch nehmen. 

Es geht dabei um Serviceleistungen, die nach der Erfüllung eines Kaufvertrages erbracht werden sollen. Daher werden sprachliche Schwierigkeiten, die sich im Rahmen der Vertragserfüllung an sich ergeben, von diesem Tatbestand nicht erfasst. 

Aus der Regelung kann man auch nicht entnehmen, dass Kundendienstleistungen in einer bestimmten Sprache zu erbringen sind. Der Unternehmer muss den Kunden nur darüber aufklären, in welcher Sprache der Kundendienst erfolgt.

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