Aufgaben des Datenschutzbeauftragten, § 4g BDSG

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind nur teilweise ausdrücklich im Gesetz geregelt. § 4g BDSG spricht allgemein davon, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt. Hierzu gehören auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, die Schulung von Mitarbeitern und die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses. In jedem Fall ist für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, welche gesetzlichen Regelungen etc. individuell anzuwenden sind.

Generalklausel

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind in § 4g Abs. 1 S. 1 BDSG genannt. Danach "wirkt der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz" hin. Der Datenschutzbeauftragte muss somit sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Regeln kennen. Wichtige Datenschutznormen enthalten etwa das

Der Datenschutzbeauftragte muss die für das jeweilige Unternehmen relevanten Normen ermitteln und deren Anwendung sicherstellen. Nicht jedes Gesetz gilt für alle Unternehmen. Außerdem sind ggf. konkurrierende Rechtsnormen zu identifizieren und korrekt anzuwenden. Dabei gilt der Grundsatz, dass das speziellere Gesetz vor dem allgemeinen Gesetz anzuwenden ist. Ferner "bricht Bundesrecht Landesrecht" etc.

Konkretisierung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die allgemeinen Vorgaben der Generalklausel in § 4g Abs. 1 S. 3 weiter konkretisiert. Zu beachten ist dabei, dass nur einzelne Beispiele aufgeführt sind. Mit der Formulierung "insbesondere" verdeutlicht der Gesetzgeber, dass weitere Aufgaben vorstellbar sind, die anhand der Generalklausel zu ermitteln  sind.

Der Datenschutzbeauftragte

  • überwacht die ordnungsgemäße Datenverarbeitung, § 4g Abs. 1 Nr. 1 BDSG,
  • schult die Mitarbeiter im Datenschutzrecht, § 4g Abs. 1 Nr. 2 BDSG,
  • erstellt ein Verfahrensverzeichnis und macht dieses verfügbar, § 4g Abs. 2 BDSG.

Wie und in welchem Umfang die vorgenannten Aufgaben vom Datenschutzbeauftragten erfüllt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Datenschutzbeauftragte hat bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen einen Ermessensspielraum. Idealerweise stimmt er sich dabei mit seinem jeweiligen Auftraggeber ab.

Informationsrechte des Datenschutzbeauftragten

Damit der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben erfüllen kann, hat er bestimmte Informationsrechte. Verpflichtet ist die datenverarbeitende Stelle. Diese muss den Beauftragten für Datenschutz

  • über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, § 4g Abs. 1 Nr. 1 und
  • eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben (vgl. Verfahrensverzeichnis) sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen, § 4g Abs. 2 BDSG.

 

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