Bekanntheitsschutz bei geschäftlichen Bezeichnungen, § 15 Abs. 3 MarkenG

Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung vor unlauterer Rufausbeutung entspricht dem Bekannheitsschutz der Marke, so dass das dort gesagte entsprechend für die geschäftliche Bezeichnung gilt.

Bei Werktiteln, insbesondere bei Zeitungs- und Sendetiteln, besteht die Besonderheit, dass diese sich oft lediglich aus beschreibenden Angaben bestehen. Hier kann der Bekanntheitsschutz aufgrund eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber eingeschränkt sein. Ob eine solche Einschränkung vorliegt ist am konkreten Einzelfall zu prüfen.

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