Identitätsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Durch den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Identitätsschutz wird es Dritten verboten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (erforderlich ist insoweit eine sog. Doppelidentität). Werden die Vorgaben des Identitätschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Häufige Anwendungsfälle betreffen die Produkt- / Markenpiraterie. 

Tatbestand des markenrechtlichen Identitätsschutzes

Der markenrechtliche Identitätsschutz soll eine unberechtigte Übernahme von geschützten Zeichen verhindern. Der Tatbestand der Identitätsverletzung ist erfüllt, wenn ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Der Tatbestand einer Identitätsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat insoweit die folgenden Voraussetzungen:

  1. Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr
  2. Markenmäßige Benutzung eines Zeichens
  3. Fehlende Zustimmung des Markeninhabers
  4. Zeichenidentität: Identität des verwendeten Zeichens mit einer geschützten Marke
  5. Waren- oder Dienstleistungsidentität

Der Identitätsschutz kommt nur dann in Frage, wenn sowohl Marke, als auch Waren oder Dienstleistungen identisch und nicht nur ähnlich sind. Identität bedeutet absolute Gleichheit der Zeichen und der Waren- oder Dienstleistungsklassen.  

Beispiele: "Dr. Oetker" für Tiefkühlpizza des Markeninhabers und "Dr. Oetker" für Tiefkühlpizza eines chinesischen Importeurs, "IKEA" für Regale des Markeninhabers und "IKEA" für Regale eines Baumarkts.

Bereits bei geringen Abweichungen von Zeichen und / oder der Waren- oder Dienstleistungsklassen kommt ein Identitätsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht mehr in Betracht. Zu prüfen ist dann ein Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Beispiele: "Dr. Oetker" für Tiefkühlpizza des Markeninhabers und "Oetker" für Tiefkühlpizza eines chinesischen Importeurs, "IKEA" für Regale des Markeninhabers und "IKIA" für Regale eines Baumarkts.

Unterschiede zwischen den beiden Zeichen werden allerdings ausnahmsweise dann nicht berücksichtigt, wenn sie für den durchschnittlichen Verbraucher kaum bis gar nicht wahrnehmbar sind.

Beispiele: Eine Wortmarke „HUBERTUSSTOCK", geschützt für „Bewirtung und Beherbergung von Gästen", ist auch gegenüber einer  jüngeren Domain www.hubertusstock.de, unter der für "Hotel und Gaststättendienslteistungen" geworben wurde geschützt. Hier sind für den Verbraucher kaum Unterschiede in den Marken zu erkennen. Es liegt Identität vor.

Rechtsfolgen bei Verletzung

Werden die Vorgaben des § 14 Abs. 2 MarkenG verletzt, stehen dem Markeninhaber gegen den Markenverletzer eine Vielzahl unterschiedlicher markenrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Der Markeninhaber kann insbesondere Unterlassung der identischen Markenverwendung und Schadenersatz verlangen. 

Anwendungsfälle des Identitätsschutzes, insbes. Produkt- / Markenpiraterie

Der Anwendungsbereich des Identitätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist relativ eng, da wie oben dargestellt bereits bei geringen Abweichungen keine Marken- oder Klassenidentität mehr vorliegt. Statt des Identitätsschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist insoweit der Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschlägig.

Identitätsschutz bzw. Markenrechtsverletzungen durch die Verwendung identischer Zeichen findet überwiegend in den Fällen der Produkt- / Markenpiraterie Anwendung. Dies sind Fälle, in denen Markenware gezielt gefälscht, bzw. Produkte widerrechtlich mit fremden Marken gekennzeichnet werden. Die oben genannten Beispiele verdeutlichen dies.

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