Belästigung durch elektronische Werbung (z.B. Fax, E-Mail), § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Eine unzumutbare Belästigung liegt regelmäßig auch bei automatischer und elektronischer Werbung vor, welche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst wird. Derartige automatische Anrufe, Faxe oder elektronische Post / E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten zulässig. Für den Versand von E-Mails bestehen allerdings weitere Sonderregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG.

Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.[1] Ebenso verhält es sich bei Kundenzufriedenheitsbefragungen.[2]

Die Einwilligung des Adressaten muss ausdrücklich erfolgen. Eine mutmaßliche Einwilligung genügt dieser Anforderung nicht. Der Adressat muss irgendwie zum Ausdruck gebracht haben, dass er mit dieser Form der Werbung einverstanden ist. 

Aus der Einwilligung muss hervorgehen, welche Unternehmen für welche Art von Produkten in dieser Form werben dürfen.

Beispiel:
Gibt ein Verbraucher seine E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen an, ist darin keine Einwilligung zu sehen, von jedem x-beliebigen Unternehmen Werbung per E-Mail für jedes x-beliebige Produkt zu erhalten.

Die Einwilligung muss zudem ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage abgeben worden sein. Die Abgabe der Einwilligung darf also nicht durch den Werbenden erzwungen worden sein und der Einwilligende darf keinem Irrtum unterliegen und nicht getäuscht worden sein.

Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung trägt der Werbende. 

Um eine umfassende Einwilligung des Interessenten für die Zustellung von E-Mail-Werbung zu erhalten, sollte mit dem so genannten „Double-Opt-In-Verfahren" gearbeitet werden. Hier wird zunächst auf der Webseite ein Formular zur Eintragung und Übermittlung zur Einwilligung bereit erhalten. Der Interessent trägt sich hier ein und aktiviert eine entsprechende Checkbox, mit der er sein Einverständnis über den Erhalt von E-Mail-Werbung kundtut. Nach diesem ersten Schritt wird dem Interessenten an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht geschickt. Diese E-Mail fordert nochmals eine (zweite) Bestätigung der Einwilligung an. Der Interessent muss also ein zweites Mal reagieren und durch die Betätigung eines Links oder einer sonstigen Reaktion bestätigen, dass er E-Mail-Werbung erhalten will. Mit diesem Verfahren kann verhindert werden, dass ein unbekannter Dritter über ein Formular die E-Mail-Adresse des Empfängers eingibt, der tatsächlich jedoch gar nicht mit dem Empfang von Werbemails einverstanden ist.


[1] Vgl. BGH, 14.01.2016, I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 – Freunde finden.

[2] Vgl. BGH, 10.07.2018, VI ZR 225/17, GRUR 2018, 1178 Tz. 23 f. – Kundenzufriedenheitsbefragung

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