Die unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist.
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