Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG

Unzumutbare Belästigung UWGDie unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist. 

Grundtatbestand

Der Tatbestand der Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG hat folgende Vorraussetzungen:

ChecklisteUnzumutbaren Belästigung, § 7 Abs. 1 UWG

  1. Geschäftliche Handlung, insbesondere unerwünschte Werbung
  2. Belästigung eines Marktteilnehmers
  3. Unzumutbarkeit der Belästigung

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Die geschäftliche Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert. Für Werbung gilt die Definition der Werbe-RL.

Eine Belästigung liegt immer dann vor, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer eine an ihn gerichtete geschäftliche Handlung nicht wünscht. Festzuhalten ist, dass der Marktteilnehmer seinen Willen, nicht vom Unternehmer kontaktiert zu werden nicht ausdrücklich formulieren muss. Es genügt bereits, wenn das Herantreten an den Adressaten ohne dessen Willen geschieht.

Belästigt werden kann jeder Marktteilnehmer. Marktteilnehmer sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Norm sehr groß. Alle am Marktgeschehen teilnehmenden Personen und Unternehmen können unzumutbar belästigt werden.

Die Belästigung des Marktteilnehmers muss unzumutbar sein. An die Unzumutbarkeit einer Maßnahme werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Die Gerichte haben  zur Unzumutbarkeit nach § 7 Abs. 1 UWG Fallgruppen entwickelt, insbesondere zu:

  • Haustürwerbung
  • Ansprechen in der Öffentlichkeit
  • Zusendung unbestellter Ware
  • Werbung anlässlich eines Todesfalls

Bei der erforderlichen Interessenabwägung zur Feststellung einer unzumutbaren Belästigung sind insbesondere die Intensität des Eingriffs, die Möglichkeit weniger belästigender Werbemaßnahmen und die Ausweichmöglichkeit der Adressaten zu berücksichtigen[1].

Werbung in Form kostenloser AnzeigenblätterWerbebroschüren oder durch Postbriefe ist grundsätzlich zulässig. Bei der Beurteilung der Werbung anhand von § 7 UWG ist nämlich stets zu berücksichtigen, dass Werbung integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens ist und somit nicht ohne weiteres als unlauter gelten kann.

Die Missachtung des Wunsches des Adressaten, keine Werbung (mehr) zu erhalten, stellt jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten dar. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die negative Informationsfreiheit.[2] Das ist die Freiheit selbst zu bestimmen, ob man sich Werbeinformationen aussetzen will oder nicht. Wird dies vom Werbetreibenden nicht respektiert, stellt sich ein solches Verhalten als unlauter dar. § 7 Abs. 1 S. 2 UWG stellt dies unmissverständlich klar. Danach stellt erkennbar unerwünschte Werbung stets eine unzumutbare Belästigung dar.

Beispiel: Einwurf von Werbung in den Hausbriefkasten trotz angebrachtem Aufkleber „Bitte keine Werbung“.

Konkretisierung durch gesetzliche Beispiele, § 7 Abs. 2 UWG

§ 7 Abs. 2 UWG konkretisiert die unzumutbare Belästigung mit verschiedenen Regelbeispielen. In den folgenden gesetzlich ausdrücklich geregelten Beispielen ist nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen: 

  1. Werbung mit Telefonanrufen, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
  2. Werbung mit automatischen Anrufmaschinen, Faxen oder elektronischer Post, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
  3. Werbung mit verheimlichter Absenderidentität, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Liegt keines dieser Beispiele vor, so kann die Werbung noch immer nach dem der Generaltatbestand des § 7 Abs. 1 UWG (s.o.) unlauter sein. Allerdings sind hierbei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. 

Ausnahmen bei elektronischer Post, § 7 Abs. 3 UWG

Von der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wonach die Werbung mit elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig ist, macht § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme. Eine unzumutbare Belästigung durch elektronische Post nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist danach nicht anzunehmen, wenn

  1. „ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“.

Zu beachten ist, dass sämtliche der vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Fehlt nur eine Voraussetzung, bleibt die Werbung mit elektronischer Post unzulässig. 

Ferner ist zu beachten, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 UWG zwar die Anwendung des Regelbeispiels nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausschließt. Allerdings kann auch bei Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Voraussetzungen eine diesbezügliche E-Mail-Werbung als unzumutbare Belästigung unzulässig sei, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel nach § 7 Abs. 1 UWG erfüllt sind.

Rechtsfolgen unzumutbarer Belästigungen

Ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG erfolgt, treten die Rechtsfolgen der §§ 8- 10 UWG ein. Der Anspruchsberechtigte kann den Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung der unzumutbaren Belästigung in Anspruch nehmen. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz nach § 9 UWG sowie auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG.

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus § 7 UWG ist die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG zu beachten. Regelmäßig sind die Adressaten der unzumutbaren Werbung / Belästigung nicht aktivlegitimiert. Ihnen bleibt nur die mittelbare Verfolgung von Unterlassungsansprüchen, indem sie z.B. aktivlegitimierte Verbände etc. informieren und auf deren Aktivitäten hoffen.


[1] Köhler/ Bornkamm/ Feddersen, Köhler, UWG, 40. Aufl. 2021 *), § 7 UWG Rn. 22; vgl. auch BGH, 25.04.2019, I ZR 23/18, GRUR 2019, 750 Tz. 27 – WifiSpot.

[2] Vgl. BGH, 10.07.2018, VI ZR 225/17, GRUR 2018, 1178 – Kundenzufriedenheitsbefragung.

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