Belästigung durch verheimlichte Absenderidentität, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn bei der Werbemaßnahme die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.

Das Verbot der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt unabhängig davon, ob eine Einwilligung in die Vornahme von Direktwerbung geben wurde oder nicht. Hier geht es nicht darum, ob der Adressat Werbung wünscht, sondern darum, dass er weiß, von wem er sie erhält und somit auch, wer seine Kontaktdaten kennt.

Zudem ist die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Werbenden unmöglich, wenn man dessen Identität nicht erkennen kann. Aus diesem Grunde schreibt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG neben der Erkennbarkeit des Absenders auch vor, dass dieser eine gültige Adresse angeben muss, unter der er für den Adressaten ohne zusätzliche (übertarifliche) Kosten erreichbar ist. Hier ist die Angabe von Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen und Postadressen ausreichend.

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