Darstellbarkeit der Marke, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG

Von der Eintragung sind als Marke sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 4 lit. b. UMV ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Begriff und Hintergrund 

Nach der im Wesentlichen auch nach der Reform im Jahr 2016 weiter anwendbaren[1] Rechtsprechung genügt eine Darstellung den Anforderungen der § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 4 lit. b. UMV an die Eintragbarkeit einer Marke nur dann, wenn sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist[2]. Im Unterschied zu bisher entfällt jedoch eine zwingend grafische Form der Darstellung. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor.

Das Erfordernis der Darstellbarkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Jeder muss durch einen Blick in das Markenregister feststellen können, ob Markenrechte an bestimmten Zeichen existieren. Nur so kann im Vorfeld beurteilt werden, ob das eigene Zeichen die ältere Marke verletzt oder nicht.

Die Darstellbarkeit ist nur bei eingetragenen Marken erforderlich. Marken, die die aufgrund ihrer Verkehrsdurchsetzung Markenschutz genießen, werden nicht ins Markenregister eingetragen, so dass sich das Erfordernis der Darstellbarkeit erübrigt.

Einzelne Darstellbarkeiten

Die Darstellbarkeit von Wortmarken, Bildmarken und deren Kombination als Wort-/Bildmarke ist aufgrund deren Zweidimensionalität regelmäßig unproblematisch. Die Darstellung erfolgt durch Abdruck der Zeichen. Dieser kann schwarz-/weiß, in Graustufen oder farbig erfolgen.

Dreidimensionale Marken werden regelmäßig zweidimensional wiedergegeben. Hierzu können Fotos oder grafische Strichzeichnungen eingereicht werden, § 9 MarkenV. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Einreichung von dreidimensionalen Mustern oder Modellen, 13 MarkenV. Ein solches Vorgehen wäre unpraktikabel. Neben einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Archivierung beim DPMA ist zu berücksichtigen, dass Markenrecherchen erheblich erschwert wären.

Klangmarken werden u.a. durch Wiedergabe in der üblichen Notenschrift wiedergegeben. Eine Angabe, wie „die Melodie von Beethovens „Für Elise"" genügt hierfür nicht. Auch Sounddateien können Klangmarken darstellen.

Bei Farbmarken war die (grafische) Darstellbarkeit lange umstritten. Inzwischen ist jedoch anerkannt, dass einzelne konturlose Farbtöne als Marke eintragungsfähig sind. Werden jedoch zwei oder mehrere Farben konturlos zusammengestellt, so müssen diese konkret grafisch dargestellt werden und in vorher festgelegter Weise miteinander verbunden werden. Ansonsten Wäre es nicht möglich den Schutzumfang der Farbmarke festzustellen, da zwei Farben auf unzählige Varianten kombinierbar sind.

Fehlende Darstellbarkeit

Zumindest derzeit fehlt es an einer Darstellbarkeit bei haptischen Marken und Geruchsmarken. Auch die Hologrammmarke ist bisher nicht darstellbar.

Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht zur Markenfähigkeit >


[1] Vgl. BeckOK MarkenR/Kur, 26. Ed. 1.7.2021, MarkenG § 8 Rn. 18.

[2] Vgl. EuGH, 12.12.2002, C-273/00, Rn. 55 – Sieckmann.

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