Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG, Art. 7 UMV

Absolute Schutzhindernisse MarkeAbsolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung. 

Markenfähigkeit als Schutzhindernis

Bestimmte Zeichen sind wegen fehlender Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 3 MarkenG bzw. gem. Art. 7 Abs. 1 lit. a. UMV i.V.m. Art. 4 UMV undArt. 7 lit. e. UMV, d.h. alleine wegen ihrer fehlenden Darstellbarkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 lit. b UMV) oder wegen ihrer Form (§ 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 lit. e. UMV) von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegen absolute Schutzhindernisse vor. Werden die entsprechenden Voraussetzungen vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab. 

Weitere Schutzhindernisse

Das Markenamt trägt ein Zeichen auch dann nicht als Marke in das Markenregister ein, wenn eines oder mehrere der folgenden absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG bzw. gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b ff. UMV vorliegen. Die dort aufgeführten Verbote lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG) sowie die fehlende Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis und die rein beschreibenden Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG).

Besonders praxisrelevante absolute Schutzhindernisse sind:

Insgesamt sind nach § 8 Abs. 2 MarkenG (und den insoweit vergleichberen Regelungen der UMV) Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

  1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (fehlende Unterscheidungskraft),
  2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (beschreibende Angaben),
  3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (Gattungsbezeichnungen),
  4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
  8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
  9. die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  10. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  11. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
  12. die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
  13. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  14. die bösgläubig angemeldet worden sind (Bösgläubigkeit).

Verkehrsdurchsetzung

Die vorgenannten absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG können gem. § 8 Abs. 3 MarkenG einer Eintragung im Einzelfall jedoch nicht entgegenstehen, wenn das zu schützende Zeichen die Hindernisse durch Erlangung eines gewissen Bekanntheitsgrades überwindet und Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. 

Prüfungsfolge

In der Praxis empfiehlt sich die folgende Prüfungsreihenfolge:

ChecklisteCheckliste absolute Schutzhindernisse Marke

  1. Markenfähigkeit (Darstellbarkeit und Form der Marke) 
  2. Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 - 13 MarkenG: Täuschung, Gesetzes- / Sittenwidrigkeit, öffentliche Zeichen
  3. Bösgläubigkeit gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 Marken
  4. Beschreibende Angaben / Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
  5. Gattungsbezeichnungen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
  6. Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
  7. Ausnahme bei Nr. 1 - 3: Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG

Abgrenzung zu relativen Schutzhindernissen

Die vorgenannten absoluten Schutzhindernisse sind von den relativen Schutzhindernissen zu unterscheiden, welche regelmäßig nur nach entsprechenden Inititiven der Betroffenen geprüft werden.

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