Keine Formzeichen als Marke, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG

Formzeichen sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV allein wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegt ein absolutes Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab.

Kein Markenschutz wegen eines absoluten Schutzhindernisses wird gem. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV für Zeichen gewährt, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Folgende Beispiele verdeutlichen die absoluten Schutzhindernisse.

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Ein Apfel-Symbol kann nicht für die Warenklasse Obst eingetragen werden. Dieses Zeichen ist durch die Art der Ware selbst bedingt. Allerdings ist die Eintragung des Apfel-Symbols für technische Geräte möglich, vgl. Apple.

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Der Scherkopf des Elektrorasierers von Philips ist nach Auffassung des EuGH alleine zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Eine Eintragung als Marke ist damit nicht möglich, vgl. EuGH C-299/99.

Ähnlich argumentiert der EuGH in seiner Lego-Entscheidung. Auch hier lehnt er den Markenschutz unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 lit. e. ii. GMV (welcher dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht) ab, vgl. EuGH C-48/09.

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Die Motorhaube eines BMW-Fahrzeugs, welche die typische "BMW-Niere" enthält wird vom BGH dahingehend bewertet, dass ausschließlich die Form bzw. deren ästhetische Wirkung dem dreidimensionalen Objekt seinen Wert verleiht. Ein Markenschutz kommt daher nicht in Betracht, vgl. BGH I ZB 37/04.

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