Formzeichen sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV allein wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegt ein absolutes Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV vom zuständigen Markenamt bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das Amt eine Eintragung ab.
Kein Markenschutz wegen eines absoluten Schutzhindernisses wird gem. § 3 Abs. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. e. UMV für Zeichen gewährt, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
- die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
- die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Folgende Beispiele verdeutlichen die absoluten Schutzhindernisse.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG: Ein Apfel-Symbol kann nicht für die Warenklasse Obst eingetragen werden. Dieses Zeichen ist durch die Art der Ware selbst bedingt. Allerdings ist die Eintragung des Apfel-Symbols für technische Geräte möglich, vgl. Apple.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: Der Scherkopf des Elektrorasierers von Philips ist nach Auffassung des EuGH alleine zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich. Eine Eintragung als Marke ist damit nicht möglich, vgl. EuGH C-299/99.
Ähnlich argumentiert der EuGH in seiner Lego-Entscheidung. Auch hier lehnt er den Markenschutz unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 lit. e. ii. GMV (welcher dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht) ab, vgl. EuGH C-48/09.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: Die Motorhaube eines BMW-Fahrzeugs, welche die typische "BMW-Niere" enthält wird vom BGH dahingehend bewertet, dass ausschließlich die Form bzw. deren ästhetische Wirkung dem dreidimensionalen Objekt seinen Wert verleiht. Ein Markenschutz kommt daher nicht in Betracht, vgl. BGH I ZB 37/04.