Fernabsatzverträge und UWG

Bei Internetbestellungen handelt es sich ebenso wie etwa bei Telefonbestellungen oder Bestellungen aus einem Versandhandelskatalog mittels Bestellkarte um Fernabsatzverträge. Diese sind in den §§ 312b ff. BGB geregelt. Bei Fernabsatzverträgen müssen bestimmte Besonderheiten wie z.B. Belehrungspflichten beachtet werden. Ein Verstoß gegen das Fernabsatzrecht kann wettbewerbswidrig sein (insbes. gem. § 3a UWG) und zu Abmahnungen führen. Die wichtigsten Regelungen werden nachfolgend dargestellt.

Fernabsatzverträge sind gemäß § 312 b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Als Fernkommunikationsmittel werden in § 312 b Abs. 2 exemplarisch aufgeführt: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails und Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

Bei Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer verschiedene zusätzliche Pflichten gegenüber einem Verbraucher auf. Es handelt sich dabei um:

  • Offenlegung des geschäftlichen Zwecks der jeweiligen Kontakte (§ 312 c Abs. 1 BGB)
  • Mitteilung der Vertragsbestimmungen und der AGB in Textform (§ 312 c Abs. 2 BGB)
  • Einräumung und Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberechte (§ 312 d BGB)
  • Unverzügliche Bestätigung des Zugangs einer Bestellung auf elektronischem Wege ( § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Möglichkeit zum Abruf der Vertragsbestimmungen und der AGB sowie Möglichkeit zur Speicherung in wiedergabefähiger Form (§ 312 i Abs. 1 Nr. 4 BGB

Insbesondere die Pflicht zur Bestätigung der Bestellung per E-Mail wird gerne übersehen und kann einen Grund für die Abmahnung durch einen Konkurrenten darstellen.

Im Zusammenhang mit der Bestätigungs-E-Mail sollte darauf geachtet werden, dass hiermit noch keine Annahme der Bestellung erklärt wird. Es kann sonst zu den oben dargestellten Problemen bei Lieferungsverzögerungen, etc. kommen. Vielmehr sollte stattdessen auch in der Bestätigungs-Mail nochmals klargestellt werden, dass diese lediglich die Bestätigung, jedoch keine Annahme darstellt. Eine solche Bestätigungs­mail kann im Übrigen durchaus als automatisiert Rück-E-Mail erfolgen.

Die für einen Rechtsbruch gem. § 3a UWG relevanten geschäftsbezogenen Marktverhaltensregelungen sind bei Fernabsatzverträgen die Regelungen des § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a, 246b EGBGB[1] . Zwingend angegeben werden müssen insoweit insbesondere verschieden Verbraucherinformationen nebst dem Muster-Widerrufsformular.

Der Unternehmer ist dabei nicht verpflichtet, einen Telefon-, Telefaxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten. Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Telefon-, Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse besteht nur, wenn der Unternehmer über diese Kommunikationsmittel mit dem Verbraucher bereits verfügt und er diese nicht allein zu anderen Zwecken als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet.[2] Eine Telefonnummer ist verfügbar und daher von einem Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumengeschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn sie dergestalt auf der Website des Unternehmers zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt.[3]

Die nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der RL 2011/83/EU erforderlichen Informationen sind grundsätzlich unmittelbar in dem für den Fernabsatz benutzten Fernkommunikationsmittel selbst zu erteilen. Die Werbebotschaft muss allerdings gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.[4]


[1] Vgl. BGH, 20.10.2021, I ZR 96/20 – Kurventreppenlift.

[2] Vgl. EuGH, 10.07.2019, C-649/17, GRUR 2019, 958 Rn. 51 – Bundesverband/Amazon.

[3] Vgl. BGH, 24.9.2020, I ZR 169/17, Rn. 29 – Verfügbare Telefonnummer.

[4] Vgl. BGH, 11.04.2019, I ZR 54/16,   GRUR 2019, 961 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II; EuGH, 23.01.2019, C-430/17, GRUR 2019, 296 – Walbusch/Zentrale.

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