Gattungsbezeichnungen bei Marken, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.

Hierbei ist stets auf die konkrete Ware oder Dienstleistung abzustellen. Während eine Bezeichnung für eine bestimmte Ware zu einer üblichen Bezeichnung mit entsprechendem absoluten Schutzhindernis geworden sein kann, kann es für andere Waren oder Dienstleistungen noch individualisierend und damit eintragungsfähig sein.

Beispiel: "Diesel" ist für die Bezeichnung von Kraftstoffen üblich geworden, während einer Eintragung im Kleidungsbereich nichts im Wege steht.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860