Geheimhaltungsvereinbarung / NDA - Modifikationen

Geheimhaltungsvereinbarungen / NDAs können in unterschiedlichem Umfang modifiziert werden. Modifikationen können z.B. bezüglich der Parteien oder der Vertragsstrafe erfolgen. Außerdem kann die Geheimhaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden.

Parteien

Soweit mehrere Parteien an der Geheimhaltungsvereinbarung beteiligt werden sollen, ist das Rubrum der typischen Geheimhaltungsvereinbarung entsprechend zu erweitern. Neben Erweiterungen auf der Seite der Informationsempfänger ist auch vorstellbar, dass mehrere Informationsgeber existieren, z.B. in Gestalt unterschiedlicher Markeninhaber oder bereits existierender Lizenznehmer. 

Vertragsstrafe

In der Praxis ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe häufig nicht oder jedenfalls nicht ohne größere Schwierigkeiten durchsetzbar. Vor diesem Hintergrund kann überlegt werden, auf eine entsprechende Regelung zu verzichten. Es verbleiben dann die gesetzlichen Schadenersatzansprüche bei Verstößen, welche allerdings regelmäßig schwer nachzuweisen sind. 

Vertrag zugunsten Dritter

Geheime Informationen können nicht nur Informationen über den Informationsgeber selbst, sondern auch mit diesem verbundene Unternehmen betreffen. Wenn diese verbundenen Unternehmen selbst keine Vertragspartei der Geheimhaltungsvereinbarung sind, muss sichergestellt sein, dass eine zum Schaden der verbundenen Unternehmen führende Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung ersatzfähig ist. Daher bietet es sich an, die Geheimhaltungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter auszugestalten.

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