Verlagsverträge

Der Verlagsvertrag

verlagsvertrag

Der Verlagsvertrag regelt die Verwertung von Werken der Literatur und Musik. Üblicherweise werden dabei zwischen dem Verfasser (Autor, Komponist etc.) und dem Verleger individuelle Vereinbarungen getroffen. Darin übernimmt der Verfasser die Pflicht, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger verpflichtet sich zur Honorarzahlung und zur tatsächlichen Verwertung des Werkes. Soweit im Vertrag keine oder unvollständige  individuelle Regelungen getroffen sind, findet ergänzend das Verlagsgesetz Anwendung.

Zuschussvertrag

Zuschussverlage unterscheiden sich gegenüber klassischen Buchverlag dadurch, dass sich der Verfasser oder ein anderer Geldgeber an den Herstellerkosten mit einem Zuschuss (sog. Druckkostenzuschuss) beteiligt. Dieser Zuschuss soll das wirtschaftliche Risiko des Verlages schmählern.

Enthaltungspflicht des Verfassers, § 2 VerlG

Mit dem Abschluss eines Verlagsvertrages verzichtet der Verfasser nicht umfassend und endgültig auf sein Urheberrecht am Werk. Allerdings treffen ihn insoweit Enthaltungspflichten, als er dem Verleger das Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt hat, § 2 VerlG. Um den Verfasser zu schützen und seine Position als Urheber zu stärken, hat auch der Verleger im Rahmen eines solchen Vertrages gewisse Enthaltungspflichten gegenüber dem Verfasser.

Zahl der Abzüge / Höhe der Auflage, §§ 5, 16 VerlG

Die Anzahl der Abzüge bestimmt sich grundsätzlich aus dem individuellen Verlagsvertrag, § 16 VerlG. Soweit keine Regelung getroffen sind, gilt § 5 VerlG. Danach darf der Verleger 1.000 Abzüge herstellen.

Ablieferung eines vertragsgemäßen Manuskripts, § 10 VerlG

Der Verfasser eines Verlagswerkes muss dem Verleger ein vertragsgemäßes Manuskript übergeben, d.h. es muss in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand sein, § 10 VerlG. Inhalt und Umfang dieses Manuskripts richten sich nach den Vereinbarungen des Verlagsvertrages. Die Art des Manuskripts kann ebenfalls vereinbart werden. Grundsätzlich ist die Übergabe eines Manuskripts in Maschinenschrift vorgesehen; heutzutage wird aber regelmäßig die Übergabe einer digitalen Version vereinbart. Wichtig ist, dass das Manuskript derart erstellt wurde, dass mit der Vervielfältigung begonnen werden kann.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860