Geschäftsbriefe und UWG

Sowohl das Gesellschaftsrecht, z.B. GmbHG, AktG, GenG, als auch das Handelsrecht, HGB, sehen umfangreiche Pflichtangaben vor, welche Unternehmen auf Geschäftsbriefen anzugeben haben und die auch von wettbewerbsrechtlicher Relevanz sind.

Auf Geschäftsbriefen einer GmbH, einschließlich deren E-Mails sind gem. § 35a GmbHG Angaben über 

  • die Rechtsform der Gesellschaft
  • den Sitz der Gesellschaft 
  • das zuständige Registergericht 
  • die Handelsregisternummer 
  • alle Geschäftsführer 
  • den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 

zu machen.

Vergleichbare Regelung finden sich in § 80 AktG für die Aktiengesellschaft, in § 25a GenG für Genossenschaften und in §§ 37a, 125a, 177a HGB für den Kaufmann, die oHG und die KG.

Die vorgenannten Regelungen sind als geschäftsbezogene Marktverhaltensregelungen einzuordnen. Verstöße können als Rechtsbruch gem. § 3a UWG gewertet werden und unlauter sein. 

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