Irreführung bei Verbraucherrechten, § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG dürfen keine unwahren oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Rechte des Verbrauchers gemacht werden. Dies würde eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen. Eine Irreführung liegt dabei Insbesondere dann vor, wenn sich die irreführenden Angaben auf Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen beziehen.

Dieser Norm ist die Tatsache zu Grunde gelegt, dass Wettbewerb nicht zuletzt auch in Form von Konditionenwettbewerb stattfindet.

Grundsätzlich ist der Unternehmer natürlich nicht verpflichtet, den Verbraucher über alle seine Gewährleistungsrechte etc. aufzuklären, denn eine solche Pflicht kann schlichtweg nicht eingehalten werden. Jedoch muss er, soweit er mit bestimmten Rechten wirbt den Verbraucher über deren Voraussetzungen und ihren Umfang aufklären, um eine Irreführung auszuschließen.

Erfasst werden sollen vor allem jene Fälle, in denen der Unternehmer plakativ mit Garantieversprechen wirbt, die für den Kunden praktisch aufgrund der kurzweiligen Brauchbarkeit oder des eingeschränkten Leistungsversprechens bedeutungslos[1]sind.

Beispiel:
Der Autohändler wirbt mit einem langjährigen Garantieversprechen: "Jetzt sorgenfrei kaufen! 10 Jahre Garantie auf alle Wagen! Keine Zusatzkosten, Sie erwerben die Garantie automatisch!" Im Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass sich die Garantie nur auf den Austausch der Glühlampen im Fahrzeuginnenraum bezieht.


[1] Vgl. BGH, 26.06.2008, I ZR 221/05, GRUR 2008, 915 Tz. 18 - 40 Jahre Garantie.  

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