Irreführende geschäftliche Verhältnisse, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Unternehmen dürfen nicht mit geschäftlichen Verhältnissen werben, die tatsächlich nicht oder nicht in der geschilderten Art vorliegen. Spezielle Vorgaben hierzu macht § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG. Danach sind irreführende Angaben insbesondere über die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Handelnden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen und Ehrungen wettbewerbswidrig und unzulässig. 

Übersicht zu irreführenden geschäftlichen Verhältnissen

Bei § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG handelt es sich um eine spezielle Ausgestaltung von unzulässiger irreführender Werbung und weiteren Handlungen. Die Norm erfasst zum einen die Werbung mit irreführenden Unternehmensbezeichnungen. Ein Fall des § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG ist zum anderen auch die Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsbehauptung. Die Schutzrechtsberühmung kann ebenfalls unter § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG fallen. Im Einzelnen darf nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG über die folgenden geschäftlichen Verhältnisse nicht getäuscht werden:

  • die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers
  • wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums,
  • den Umfang von Verpflichtungen,
  • Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen,
  • Auszeichnungen oder Ehrungen,
  • Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs,

Irreführung über Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers

Zunächst darf die Bezeichnung für das eigene Unternehmen nicht irreführend sein. Dies bezieht sich sowohl auf die Größe als auch auf das Einzugsgebiet, besondere Kompetenzen und die Rechtsform.

Beispiel:
Europäisches Institut für Logistikoptimierungsprozesse seit 1822, für eine Spedition in Berlin-Neukölln, die seit 2016 besteht.

Wird mit der Postulationsfähigkeit als Anwalt geworben, ist zu beachten, das auf eine besondere Zulassung bei einem Obergericht („auch zugelassen beim OLG …“) regelmäßig nur diejenigen Anwälte werben dürfen, denen vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist.[1] Soweit Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt die Angabe „Steuerbüro“ regelmäßig zulässig und auch dann nicht irreführend, wenn der Anwalt weder Fachanwalt für Steuerrecht ist, noch eine Zulassung als Steuerberater hat.[2]

Wer für sich eine herausragende Position auf einem bestimmten Segment in Anspruch nimmt, muss diese auch tatsächlich innehaben.

Beispiel:
Ein Speditionsunternehmen wirbt großflächig damit, zu den 5 größten Speditionsunternehmen in Deutschland zu gehören. In Wirklichkeit gehört es aber lediglich zu den 10 größten Unternehmen in Köln.

Wer die Krone für sich beansprucht und damit wirbt, der Beste zu sein, muss auch einen gewissen Vorsprung innehaben, und diesen auch über eine gewisse Zeit halten. Wechseln sich zwei Spitzenunternehmen ständig ab, so kann keines der beiden Unternehmen damit werben, Marktführer zu sein.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Aussagen auch ein gewisser Sinngehalt entnommen werden muss. Ansonsten fehlt es bereits an einer Angabe. Wer damit wirbt, die schönsten Blumen der Welt zu verkaufen, muss nicht befürchten, dass er einen Wettbewerbsverstoß begeht, da in einer solchen Werbung eine Übertreibung und keine nachprüfbare Angabe zu erblicken ist.

Wer behauptet, seine Ware sei durch ein gewerbliches Schutzrecht besonders geschützt, handelt unlauter nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn dies nicht zutrifft.

Beispiel:
Das Symbol ® deutet auf eine eingetragene Marke hin, die auch tatsächlich eingetragen sein muss[3]. Gleiches gilt für das Bestehen eines Patents etc.

Aber nicht nur über den Bestand, sondern auch über die territoriale Reichweite von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht getäuscht werden. Wer eine Lizenz für ein bestimmtes Bundesland hat, darf im geschäftlichen Verkehr nicht behaupten, eine bundesweite Lizenz zu haben.

Irreführung über die Beweggründe für die geschäftliche Handlung

Werden Beweggründe für die geschäftliche Handlung angegeben, müssen diese der Wahrheit entsprechen und dürfen auch sonst nicht zur Täuschung im geschäftlichen Verkehr geeignet sein. Zunächst scheint es, als habe der Gesetzgeber hier noch einmal Angaben über den Verkaufsanlass (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG) unter besondere Voraussetzungen gestellt. Dies trifft auch insofern zu, als dass eine geschäftliche Handlung natürlich auch der Verkauf als solcher ist und somit der Verkaufsanlass ein Unterfall der Beweggründe für die geschäftliche Handlung darstellt. Demzufolge soll § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG sicherstellen, dass auch eine Angabe über Beweggründe anderer geschäftlicher Handlungen stets wahr sein muss.

Auch Angaben über die Art des Vertriebes dürfen nicht irreführend sein.

Beispiel:
Ein Unternehmer wirbt mit einem "Werkverkauf". Hierbei wird der Kunde davon ausgehen, dass er die Waren ohne die sonst üblichen Händleraufschläge erwerben kann. Ist dies nicht der Fall, weil der Hersteller seine Gewinnmarge durch zusätzliche Preisaufschläge, erhöht, wird der Kunde getäuscht.[4]


[1] Einzelheiten bei BGH, 20.02.2013, I ZR 146/12, GRUR 2013, 950 – auch zugelassen am OLG Frankfurt.

[2] Vgl. BGH, 18.10.2012, I ZR 137/11, GRUR 2013, 409 – Steuerbüro.

[3] Vgl. BGH, 26.02.2009, I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Tz. 16 ff. – Thermoroll; OLG Hamburg WRP 1986, 290; OLG Stuttgart WRP 1994, 126; OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1997, 5 ff.

[4] Vgl. BGH, 07.04.2005, I ZR 314/02, GRUR 2005, 690 - Direkt ab Werk; BGH, 24.09.2013, I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Tz. 28 - Matratzen Factory Outlet.

 

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