Irreführung bei Verhaltenskodizes, § 5 Abs. 2 Nr. 6 UWG

Ein Verhaltenskodex ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG eine Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmen, zu welchem sich diese in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben. Weist der Unternehmer auf die Befolgung eines Verhaltenskodex hin, so muss dies der Wahrheit entsprechen, anderenfalls handelt er wegen Irreführung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 UWG wettbewerbswidrig.

Ein Verhaltenskodex ist demnach eine nicht gesetzliche Wettbewerbsregel, an die sich die jeweils in einem Wirtschaftszweig oder an einer geschäftlichen Handlung Beteiligten halten sollten.

Beispiel:
Ein Unternehmen verpflichten sich selbst, ihre Ware nur unter den Bedingungen des „Fair Trade", also des fairen Handels insbesondere mit Produzenten aus Entwicklungsländern zu beziehen und faire Preise zu zahlen. Dadurch sollen auch kleine Produzenten Zugang zu den Märkten der Industrienationen erhalten und so eine schrittweise Angleichung von Wohlstand und Macht erreicht werden.

Durch eine solche Regel kann jedoch nicht verbindlich festgelegt werden, welche geschäftlichen Handlungen unlauter oder lauter sind. Sie ist ein Instrument zur Selbstkontrolle der Wirtschaft. Die Überwachung erfolgt lediglich durch seine Urheber selbst. Das heißt, ein Verstoß gegen einen Verhaltenskodex ist nicht zwingend auch eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des UWG, z.B. eine Irreführung nach § 5 UWG.

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des UWG liegt allerdings dann vor, wenn der Unternehmer auf seine Befolgung eines Verhaltenskodex hinweist, sich aber tatsächlich nicht verpflichtet hat oder nicht gewillt ist, sich an die jeweiligen Regeln zu halten. In diesem Fall kann eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 UWG vorliegen. Wirbt ein Unternehmer also mit der Bindung an bzw. mit der Befolgung eines Verhaltenskodex, so muss dies der Wahrheit entsprechen[1].

Beispiel:
Ein Unternehmen weist auf die Befolgung der Prinzipien des Fair Trades hin, um für sein soziales Engagement in Entwicklungsländern zu werben und dem Verbraucher so zu vermitteln, dass er mit dem Kauf der beworbenen Produkte etwas Gutes tut. In Wahrheit erwirbt der Unternehmer seine Waren jedoch zu Dumpingpreisen.


[1] vgl. BT- Drucksache 16/10145, S. 17. 

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