Klage gegen Beschwerdeentscheidung, Art. 72 UMV

Nach Art. 72 UMV kann gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern Klage zum Gerichtshof eingelegt werden. Das Klageverfahren folgt seinen eigenen Verfahrensregeln, die im Wesentlichen in Art. 72 UMV sowie in der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, früher Gericht erster Instanz) geregelt sind.

Die Klage muss innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung beim Gericht eingereicht und vollständig begründet werden, wobei prozessuale Details (notwendiger Inhalt der Klageschrift, beizufügende Unterlagen etc.) in der VerfO EuG geregelt sind. Die Verfahrensfristen werden ähnlich den BGB-Vorschriften berechnet (Art. 58 VerfO EuG) und um eine pauschale Entfernungsfrist von 10 Tagen verlängert (Art. 60 VerfO EuG).

Es müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Eine Heilung durch Ergänzung in weiteren Schriftsätzen oder gar erst in einer – ohnehin nur auf begründeten Antrag anberaumten – mündlichen Verhandlung ist nicht möglich.[1]

Wichtig ist, dass sich aus der Verfahrensordnung eine Vielzahl von kleinen formellen Anforderungen ergeben, wie z.B. die Unterzeichnung einer Anwalts-Vollmacht durch einen im Handelsregister bevollmächtigen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist) und ein Nachweis über die Zulassung des beauftragten Anwalts zur Vertretung vor mitgliedsstaatlichen Gerichten (kann von der zuständigen Kammer erteilt werden). Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig eine Checkliste anzulegen, welche formellen Anforderungen gestellt werden und diese rechtzeitig abzuarbeiten. Der Mandant sollte zu einer frühzeitigen Entscheidung angehalten werden, ob er eine Klage einreichen möchte.

Ab dem 01. Dezember 2018 ist eine Kommunikation mit dem Gericht nur noch über ein gesondertes elektronisches Postfach möglich. Dazu ist ein Antrag zur Eröffnung eines solchen Postfachs auf der Webseite des Gerichts mittels des Tools „eCuria“ erforderlich. Nach einer online-Registrierung mit E-Mail-Adresse und persönlichen Angaben muss ein vom Gericht per E-Mail übersandtes Formular unterzeichnet und mit Kopien von Personalausweis und Anwaltszulassung per Post an die Kanzlei des Gerichts gesandt werden. Die gesamte Zulassungs-Prozedur dauert ca. eine Woche, so dass es sich empfiehlt, rechtzeitig ein Postfach zu eröffnen und ggf. Unterkonten für Kanzlei-Mitarbeiter zu eröffnen, die sich ebenfalls per Personalausweis und Registrierung per online-Tool legitimieren müssen. Zustellungen von Seiten des Gerichts werden zukünftig ausschließlich an die Postfächer der Beteiligten bzw. der Prozessvertreter erfolgen.

Von großer praktischer Bedeutung ist, dass Tatsachen, die dem Gericht vorgetragen werden, ohne dass sie zuvor gegenüber einer Stelle des EUIPO geltend gemacht worden sind, zurückzuweisen sind.[2] Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung verfügbar sein konnten.

Allerdings ist der Kläger nicht daran gehindert, im Klageverfahren etwas andere Akzente zu setzen als im Widerspruchsverfahren, wenn und soweit dadurch der Streitgegenstand nicht geändert wird. Beruft sich eine Partei etwa im Widerspruch nur auf eine Verschiedenheit der Zeichen, so stellt eine spätere Berufung auf eine Verschiedenheit der Waren keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar.[3]

Hinsichtlich der Sprache der Klageschrift kann der Kläger zwischen den Amtssprachen der EU wählen. Das weitere Verfahren wird dann in der Erstsprache der betroffenen Unionsmarke geführt - unabhängig von der Sprache des Verfahrens vor dem EUIPO. Die Parteien können sich aber auch auf eine andere Sprache einigen. Als Beklagter ist immer das EUIPO anzugeben, auch wenn die Klage sich gegen eine Widerspruchsentscheidung richtet und materiell auf den anderen Verfahrensbeteiligten zielt. 

Anders als im Beschwerdeverfahren herrscht vor dem Gericht Anwaltszwang. Patentanwälte sind nicht vertretungsberechtigt, können aber vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ein Rederecht erhalten.

Die Klage zum Gerichtshof hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Für den Bereich des Unionsmarkenrechts ist dies indes praktisch unerheblich, da die Entscheidungen der Beschwerdekammer erst wirksam werden, wenn eine Klage nach Art. 72 UMV nicht eingereicht oder abgewiesen wird (die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wirkt also bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage fort). 

Das Gericht darf seine Entscheidung – insbesondere zur Frage des Vorliegens von Verwechslungsgefahr – nicht bloß auf der Rechtsprechung entnommene allgemeine Erwägungen und Leitsätze stützen. Vielmehr hat es die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des konkret zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles auf der Grundlage des durch die sich gegenüberstehenden Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks umfassend zu beurteilen.[4]

Gerichtkosten sind nicht vorgesehen. Eine Kostenerstattung betrifft dementsprechend nur die Anwalts- und Reisekosten.


[1] EuGH, 18.07.2006, C-214/05 P, GRUR Int. 2006, 939 (942) – Sergio Rossi ./. HABM.

[2] Vgl. EuG, 05.03.2003, T-237/01, GRUR Int. 2003, 751 – BSS; EuGH, BeckRS 2005, 70092 – Alcon ./. HABM; EuG, 03.05.2006, T-439/04, GRUR 2006, 770 (771) – Eurohypo AG ./. HABM; EuGH, 18.07.2006, C-214/05 P, GRUR Int. 2006, 939 – Sergio Rossi ./. HABM; EuGH, 18.12.2008, C-16/06 P, GRUR-RR 2009, 356, 361.

[3] Vgl. EuG, 10.10.2006, T-172/05, GRUR Int. 2007, 55 – Armacell ./. HABM.

[4] Vgl. EuGH, 24.06.2010, C-51/09 P – “Barbara Becker”

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