Lizenzeintragung, Art. 25 UMV

Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.

Die Eintragung einer Markenlizenz in das Markenregister ist gem. Art. 26 Abs. 3 UMV als

  • ausschließliche Lizenz,
  • Unterlizenz,
  • Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist,
  • Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt, oder
  • befristete Lizenz.

möglich.

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