Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
Die Eintragung einer Markenlizenz in das Markenregister ist gem. Art. 26 Abs. 3 UMV als
- ausschließliche Lizenz,
- Unterlizenz,
- Teillizenz, die sich auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die die Marke eingetragen ist,
- Teillizenz, die sich auf einen Teil der Union beschränkt, oder
- befristete Lizenz.
möglich.