Löschung wegen Verzicht, § 48 MarkenG

Eine eingetragene Marke kann auf Antrag des Markeninhabers gem. § 48 MarkenG vollständig oder teilweise gelöscht werden. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Verzicht auf die Rechte an der Marke. Dieser Verzicht führt zur Löschung der Marke. Erforderlich ist lediglich der Antrag / Verzicht des Markeninhabers. Mit dem Eingang der Erklärung beim DPMA verliert der Inhaber seine Markenrechte. Die anschließende Löschung im Register wirkt nur noch deklaratorisch.

Beim Verzicht initiiert der Markeninhaber die Löschung selbst. Der Antrag des Markeninhabers (d.h. der Verzicht) soll unter Verwendung des entsprechenden DPMA-Formblatts gestellt werden.

Der Verfahrensablauf gestaltet sich zusammenfassend wie folgt:

Verzicht DE

Der Verzicht wirkt ex nunc. Etwaige markenrechtliche Ansprüche, die bis zur Erklärung des Verzichts entstanden sind bleiben erhalten.

Sofern für die Marke im Register ein Recht einer dritten Person eingetragen ist, kann die Löschung der Marke nur mit Zustimmung dieser dritten Person erfolgen. Eine entsprechende Zustimmungserklärung muss vom Markeninhaber eingereicht werden, § 48 Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 40 MarkenV.

Vor Registrierung kann ein Verzicht nicht erklärt werden. Es ist eine Rücknahme der Markenanmeldung gem. § 39 Abs. 1 MarkenG  vorzunehmen. Gegebenenfalls kann eine fehlerhafte Erklärung umgedeutet werden, wobei jedoch Zurückhaltung geboten ist, weil der Markeninhaber seine Entscheidung vielleicht anders getroffen hätte, wenn er über die Eintragbarkeit und tatsächliche Eintragung informiert gewesen wäre.

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