Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren Marke in Deutschland

Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren im deutschen Markenrecht

Verzicht Verfalls NichtigkeitsverfahrenMarken können aus unterschiedlichen Gründen aus dem Markenregister gelöscht werden. Die Löschung erfolgt in einem gesonderten Verfahren gem. §§ 48 ff. MarkenG. 

Löschung wegen Verzicht, § 48 MarkenG

Eine eingetragene Marke kann auf Antrag des Markeninhabers gem. § 48 MarkenG vollständig oder teilweise gelöscht werden. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Verzicht auf die Rechte an der Marke. Dieser Verzicht führt zur Löschung der Marke. Erforderlich ist lediglich der Antrag / Verzicht des Markeninhabers. Mit dem Eingang der Erklärung beim DPMA verliert der Inhaber seine Markenrechte. Die anschließende Löschung im Register wirkt nur noch deklaratorisch.

Löschung wegen Verfall (Amt), §§ 49, 53 MarkenG

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Marke wegen Verfalls auf Antrag gelöscht werden. Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG geregelt. Ein (Popular-) Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden und leitet ein Löschungsverfahren z.B. vor dem Markenamt ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden. Das amtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag beim DPMA und endet mit einer Entscheidung des DPMA über die Löschung der Marke wegen Verfalls.

Löschung wegen Verfall (Gericht), §§ 49, 55 MarkenG

Das gerichtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist neben dem Amtsverfahren ein weiteres Verfahren zur Löschung einer Marke im Markenregister. Für deutsche Marken finden sich Regelungen zur Löschung wegen Verfalls durch ein gerichtliches Verfahren in den §§ 49 und 55 MarkenG. Das gerichtliche Löschungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift bei Gericht. Es endet mit einer Entscheidung durch das Gericht.

Löschung wegen absoluter Nichtigkeit, §§ 50, 53 ff. MarkenG

Eine Marke wird wegen absoluter Nichtigkeit gem. §§ 50, 53 ff. MarkenG gelöscht, soweit ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt. Die Löschung wegen Nichtigkeit wirkt ex tunc. Das Verfahren zur Löschung der Marke wegen absoluter Nichtigkeit kann wahlweise als Amtsverfahren oder als Gerichtsverfahren geführt werden. 

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