Lösungen de lege ferenda bei Lizenzgeberinsolvenz

Aktuell existiert keine gesetzliche Regelung bzw. Lösung zru Problematik der Lizenzgeberinsolvenz. In der Vergangenheit wurden hierzu verschiedene Versuche unternommen, die Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht abgeschlossen. Regelungsbedarf ist allerdings vorhanden und wird allgemein bejaht.

Auch mit den vorgenannten Entscheidungen und Lösungsansätzen liegen noch keine abschließenden, klaren Leitlinien für die Auswirkung des Insolvenzfalles auf die Nutzungsrechte der Lizenznehmer vor. Eine abstrakte Aussage, wann ein Lizenzvertrag insolvenzfest ist, kann nicht getroffen werden. Vor diesem Hintergrund besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Der Gesetzgeber bemüht sich seit 2007, eine Vorschrift zu schaffen, die zum Schutze der Lizenznehmer für eine Insolvenzfestigkeit von Lizenzen sorgen soll. Ein neuer § 108a InsO-E sollte mit folgendem Wortlaut eingeführt werden[1]:

㤠108a Schuldner als Lizenzgeber

(1) Ein vom Schuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.

(2) Dies gilt für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen.

(3) Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so kann der Insolvenzverwalter eine Anpassung der Vergütung verlangen.

(4) In diesem Fall kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen.“

Das Gesetzgebungsverfahren zu diesem Gesetzesentwurf ist nicht abgeschlossen worden. Der Entwurf ist der Diskontinuität zum Opfer gefallen.

Das Bundesjustizministerium hat sodann am 18.01.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zur Einfügung eines § 108a Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt: 

㤠108a Schuldner als Lizenzgeber

(1) Lehnt der Insolvenzverwalter nach § 103 die Erfüllung eines Lizenzvertrages ab, den der Schuldner als Lizenzgeber geschlossen hat, so kann der Lizenznehmer binnen eines Monats, nachdem die Ablehnung zugegangen ist, vom Verwalter oder einem Rechtsnachfolger den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verlangen, der dem Lizenznehmer zu angemessenen Bedingungen die weitere Nutzung des geschützten Rechts ermöglicht. Bei der Festlegung der Vergütung ist auch eine angemessene Beteiligung der Insolvenzmasse an den Vorteilen und Ertragen des Lizenznehmers aus der Nutzung des geschützten Rechts sicherzustellen; die Aufwendungen des Lizenznehmers zur Vorbereitung der Nutzung sind zu berücksichtigen, soweit sie sich wert erhöhend auf die Lizenz auswirken. 

(2) Handelt es sich bei dem Vertrag, den der Schuldner als Lizenzgeber geschlossen hat, um einen Unterlizenzvertrag und lehnt der Insolvenzverwalter gegenüber dem Hauptlizenzgeber die Erfüllung des Lizenzvertrages ab, so kann ein Unterlizenznehmer des Schuldners vom Hauptlizenzgeber den Abschluss eines Lizenzvertrages nach den in Absatz 1 genannten Bedingungen verlangen. Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, dass der Unterlizenznehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag wird erfüllen können, so kann der Hauptlizenzgeber den Abschluss von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, bis zum Abschluss eines neuen Lizenzvertrages das lizenzierte Recht gemäß dem bisherigen Lizenzvertrag zu nutzen. Wird innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung des Lizenznehmers zum Neuabschluss des Lizenzvertrags kein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen, so ist die weitere Nutzung nur zulässig, wenn

    1. eine Vergütung gezahlt wird, deren Höhe sich nach den Anforderungen von Absatz 1 bemisst, und
    2. der Lizenznehmer spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nachweist, dass er gegen den Verwalter, im Fall des Absatzes 2 gegen den Hauptlizenzgeber, Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrages erhoben hat.

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, wirkt der neue Vertrag auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück."

Dieser Entwurf wurde jedoch wieder zurückgezogen. Im nachfolgenden Regierungsentwurf wurde er auch nicht durch einen neuen ersetzt.

Damit existiert derzeit keine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Lizenzen in der Insolvenz. Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich aber deutlich ein entsprechender Handlungsbedarf des Gesetzgebers.


[1] Vgl. auch Vgl. BT-Drs. 16/7416, 05.12.2007.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860