Insolvenz des Lizenzgebers

Die Insolvenz des Lizenzgebers kann zu umfangreichen Problemen für dessen Vertragspartner führen. Nach einer Übersicht über die Problematik werden nachfolgend unterschiedliche Lösungsansätze vorgestellt, mit welchen die Probleme vermieden oder doch zumindesta deutlich reduziert werden können.

Problematik Lizenzgeberinsolvenz

Bei einer Insolvenz des Lizenzgebers bestehen für den Lizenznehmer vor allem das Risiko, dass der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO dergestalt Gebrauch macht, dass er eine Erfüllung des Lizenzvertrages ablehnt. Eine solche Entscheidung kann für den Insolvenzverwalter des Lizenzgebers z.B. dann von Interesse sein, wenn er die erteilte Markenlizenz anderweitig (wirtschaftlich) besser verwerten kann. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass der Insolvenzverwalter durch die Neuvergabe der Markenlizenz anderweitige höhere Lizenzerlöse erzielt. Andererseits könnte der Insolvenzverwalter auch dadurch eine bessere Verwertung der Marke erreichen, dass er die Marke nach Wegfall der Lizenz gerade ohne Belastung mit dieser Lizenz verkauft.

Der Lizenznehmer verliert bei einer Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO die Berechtigung zur Nutzung der Marke und der damit verbundenen Möglichkeit, Erlöse zu erzielen. Er ist bei Weiternutzung der Marke Unterlassungs- und weiteren Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzung ausgesetzt. Für den Fall, dass der Lizenznehmer berechtigt Unterlizenzen erteilt hat, stellt sich ferner die Frage nach dem Umgang mit diesen Unterlizenzen[2]. Außerdem droht der Verlust der meist umfangreichen Investitionen des Lizenznehmers in die Lizenzmarke und deren Einsatz im Rahmen seines Marketings.

Insgesamt ist diese Situation für den Lizenznehmer regelmäßig äußerst unbefriedigend. Das Interesse des Lizenznehmers besteht vor diesem Hintergrund vor allem darin, sich den Fortbestand der Lizenz und der damit verbundenen Vorteile zu sichern.

Lösungsansätze Insolvenzgeberinsolvenz

Für die Lösung der Problematik werden in der Literatur verschiedene Ansätze diskutiert. Neben der Anwendbarkeit des § 47 InsO[3] wird etwa die analoge Anwendung des § 108 InsO[4] diskutiert. Ferner wird die Bestellung dinglicher Rechte und die Vereinbarung eines Einredeverzichts erörtert[5]. Schließlich wird als Insolvenzabsicherung auch die Bestellung eines Nießbrauchs an der Marke vorgeschlagen, welche als Alternative zum Abschluss eines Lizenzvertrages gewählt werden kann[6].

Der Rechtsprechung lässt sich bisher zwar keine abschließende Festlegung zum Umgang mit der Lizenzgeberinsolvenz entnehmen. Es existieren jedoch einzelne Entscheidungen mit Insolvenzbezug, denen sich verschiedene Teilaspekte zum Umgang bzw. zu Lösungsmöglichkeiten entnehmen lassen. Tendenziell scheint die Rechtsprechung bestrebt, die Lizenz zu stärken und eine Insolvenzfestigkeit der Lizenz über vertragliche Lösungen anzuerkennen[7].

Die für die Praxis wohl wichtigsten Lösungsansätze, können wie folgt benannt werden:

Zusammenfassend lässt sich die aktuelle Situation wie folgt beschreiben: Die klassische Lizenz als Hauptlizenz ist nicht insolvenzfest. Kauf- oder schenkungsähnliche Gestaltungen können bei vollständiger Erfüllung vor Insolvenz zu einer Insolvenzfestigkeit führen und die Anwendung des § 103 InsO ausschließen[8]. Unterlizenzen stehen nach jüngster BGH-Rechtsprechung nicht zur Disposition des Verwalters. Diese Feststellungen können bei der Vertragsgestaltung als Lösungsansätze umgesetzt werden.


[2] Im Ergebnis bleibt Unterlizenz trotz Erlöschen der Hauptlizenz wohl bestehen, s. "Insolvenzrecht und Markenverträge".

[3] Vgl. Ganter, NZI 2011, 833; Wallner, NZI 2002, 70,77.

[4] Vgl. Fezer, WRP 2004, 793.

[5] Vgl. Pfaff/Osterrieth, Osterrieth, Lizenzverträge, 4. Aufl. 2018 *), Rn. 719 ff. mit ausführlicher Darstellung.

[6] Ausführlich hierzu: vgl. Pfaff/Osterrieth, Osterrieth, Lizenzverträge, 4. Aufl. 2018 *), Rn. 419 ff.

[7] Vgl. Pfaff/Osterrieth, Osterrieth, Lizenzverträge, 4. Aufl. 2018 *), Rn. 731 ff.

[8] Nicht aber die Anfechtbarkeit gem. §§ 129 ff. InsO, vgl. "Insolvenzrecht und Markenverträge"

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