Insolvenz des Lizenznehmers

Die Insolvenz des Lizenznehmers kann für dessen Vertragspartner zu verschiedenen Problemen führen. Nachfolgend werden die Problematik der Insolvenz des Lizenznehmers und unterschiedliche Lösungsansätze zur Vermeidung oder Reduzierung der Probleme vorgestellt.

Problematik Lizenznehmerinsolvenz

Bei der Insolvenz des Lizenznehmers fällt das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht des Lizenznehmers an der Marke grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Lizenzgebühren werden Masseforderungen gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der restliche Teil muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Für den betroffenen Lizenzgeber bestehen zunächst Zahlungsrisiken, ggf. werden die Zahlungen auch eingestellt oder erfolgen unregelmäßig und stockend. Eventuell werden auch Lizenzprodukte zu Dumpingpreisen und/oder über nicht autorisierten Vertriebskanäle abgegeben, um schnell erforderliche Liquidität zu generieren. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Lizenz überhaupt nicht mehr genutzt wird, was im Einzelfall etwa mit Blick auf die Rechtserhaltung der Marke für den Lizenzgeber problematisch sein kann.

Das Interesse des Lizenzgebers besteht in einer solchen Situation regelmäßig darin, den Vertrag schnellstmöglich zu kündigen. Dabei hat der Lizenzgeber allerdings die Kündigungssperre des § 112 InsO zu berücksichtigen. Für die Vertragsgestaltung besteht insoweit die Herausforderung darin, die mit einer möglichen Insolvenz des Lizenznehmers verbundenen Risiken zu antizipieren und geeignete Regelungen vorzusehen. Hierfür kann auf die nachfolgend dargestellten Ansätze zurückgegriffen werden, welche zur Lösung oder jedenfalls zur Minimierung der mit der Insolvenz des Lizenznehmers verbundenen Probleme beitragen. Generell zu beachten ist allerdings, dass der Lizenzgeber mit Insolvenzeröffnung keine einseitige Lösung vom Vertrag mehr herbeiführen kann. 

Lösungsansätze Insolvenznehmerinsolvenz

Lizenzgebühren

Soweit umsatzabhängige Lizenzgebühren vereinbart werden, kann eine Mindestlizenzgebühr festgelegt werden. Je nach Reaktion des Insolvenzverwalters ist dadurch für den Lizenzgeber entweder ein Mindestertrag aus dem Lizenzvertrag gesichert oder es besteht eine Kündigungsmöglichkeit.

Kündigungsgrund

Mit der Definition eines frühen Kündigungsgrunds kann eine Regelung vorgesehen werden, welche unter näher zu definierenden Voraussetzungen dem Lizenzgeber bereits in der Krise des Lizenznehmers, und damit noch vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird. Damit kann ggf. dem Problem der Kündigungssperre nach § 112 InsO begegnet werden.

Ein Kündigungsgrund könnte insbesondere an eine vertraglich geregelte Pflicht zur Ausübung der Marke anknüpfen und eine Kündigungsmöglichkeit für Fälle der (ggf. auch nur vorübergehenden) Nichtnutzung der Marke vorsehen.[1] Dieses Kündigungsrecht knüpft nicht unmittelbar an die Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung an und ist damit dem direkten Anwendungsbereich des § 112 InsO entzogen, gleichzeitig aber regelmäßig eng mit möglichen Insolvenzgefahren verbunden. Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit etc. verstößt der Lizenznehmer regelmäßig zumindest vorübergehend gegen die Ausübungspflicht.  

Daneben kann es für Lizenzgeber aufgrund der bisher noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtslage zur Kündigungssperre des § 112 InsO Sinn machen, auch einen unmittelbaren insolvenzbezogenen Kündigungsgrund zu definieren (s. Beispiel oben). Der Lizenzgeber muss allerdings damit rechnen, dass es zu einem Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter kommen kann und das Entscheidungsergebnis offen ist. Ggf. wird ein Gericht oder auch der BGH eine Kündigungssperre nach § 112 InsO auf Lizenzverträge anwenden.

Rückfallklausel

Eine Rückfallklausel kann im Insolvenzfall des Lizenznehmers ebenfalls hilfreich sein. Danach fallen die lizenzierten Rechte des Lizenznehmers in dessen Insolvenzfall automatisch an den Lizenzgeber zurück oder die Übertragung an Dritte wird von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers abhängig gemacht.

Unterlizenzen

Unterlizenzen sollten (nicht nur) im Insolvenzfall des Lizenznehmers nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zum Lizenzgeber stehen.

Ausübungsverpflichtung

Der Pflichtenkatalog des Lizenznehmers kann um Ausübungsverpflichtungen ergänzt werden[2], u.a. um den Ausfall von Lizenzzahlungen oder einen späteren Nichtbenutzungseinwand Dritter zu verhindern. Die Ausübungspflichten sollten dabei möglichst konkret ausgestaltet werden. Strittig ist allerdings, ob entsprechende Regelungen gem. § 119 InsO unwirksam sind.


[1] Vgl. auch Wlikening / Finke, GRUR 2023, 1666, 1673 m.w.N.

[2] Vgl. Schmoll / Hölder, GRUR 2004, 743, 746.

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