30 Abs. 3 und 4 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regelt Besonderheiten bei der Markenlizenzierung für den Fall eines Klageverfahrens vor.
Der Lizenznehmer als Vertragspartei eines Markenlizenzvertrags kann eine Klage wegen Verletzung der Marke gegen einen Dritten nur mit Zustimmung des Markeninhabers bzw. Lizenzgebers erheben, § 30 Abs. 3 / Art. 25 Abs. 3 UMV MarkenG.
Soweit der Inhaber der Marke eine Verletzungsklage erhoben hat, kann der Lizenznehmer dieser Klage beitreten, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen, § 30 Abs. 4 MarkenG / Art. 25 Abs. 4 UMV.