Markenlizenz im Klageverfahren

30 Abs. 3 und 4 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 3 und 4 UMV regelt Besonderheiten bei der Markenlizenzierung für den Fall eines Klageverfahrens vor.

Der Lizenznehmer als Vertragspartei eines Markenlizenzvertrags kann eine Klage wegen Verletzung der Marke gegen einen Dritten nur mit Zustimmung des Markeninhabers bzw. Lizenzgebers erheben, § 30 Abs. 3 / Art. 25 Abs. 3 UMV MarkenG.

Soweit der Inhaber der Marke eine Verletzungsklage erhoben hat, kann der Lizenznehmer dieser Klage beitreten, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen, § 30 Abs. 4 MarkenG / Art. 25 Abs. 4 UMV.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860